Soli-Streit: Neue Finanzamt-Regel sorgt für Klarheit

Im März 2025 hat bereits das Bundesverfassungsgericht entschieden: der Solidaritätszuschlag ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die oberste Finanzverwaltung zieht nach und verkündet, dass Einsprüche gegen die Extra-Steuer für Zeiträume bis 2019 keine Chance auf Erfolg haben, auch Rückerstattungen des Solidaritätszuschlags wird es nicht geben.

Knapp 90 Prozent der Beschäftigten sind mittlerweile vom Soli befreit, dieser wird nur noch bei Gutverdienern, Körperschaften wie GmbHs und Kapitalanlegern erhoben, die pro Jahr zum Beispiel Zinsen, Dividenden oder Gewinne oberhalb des Sparerpauschbetrags (Alleinstehende: 1000 Euro, Zusammenveranlagte: 2000 Euro) erwirtschaften.

Wer weiterhin den Soli zahlen muss

Wer noch heute den Soli zahlt, hängt von der Höhe der Lohnsteuer ab. Alleinstehende, die mehr als 19.950 Euro (2026: 20.350 Euro) Lohnsteuer zahlen, sind weiterhin betroffen. Für Ehepaare verdoppelt sich die Freigrenze entsprechend. Eine Ausnahme gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Gehalt pauschal versteuert wird. Das trifft vor allem Aushilfskräfte oder kurzfristig Beschäftigte: Für sie fällt der Soli weiterhin in voller Höhe an.

Der „Soli“ beträgt grundsätzlich 5,5 Prozent auf die jeweils zu zahlende Steuer. Beim Aufschlag auf die Lohnsteuer erhöht sich der Soli aber schrittweise. Wer sich nur knapp oberhalb der Freigrenze befindet, muss darum weniger zahlen als Steuerzahler, die weit darüber sind.

Die neue Allgemeinverfügung der Finanzverwaltung zieht jetzt aber einen Schlussstrich unter die jahrelangen Diskussionen und Einsprüche und sorgt für Klarheit auf allen Seiten.