Mindestlohn-Erhöhung beschert mehr Geld – doch eine Sache sollte dringend beachtet werden

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Im Januar 2025 wird der Mindestlohn erhöht und die Verdienstgrenze für Minijobs steigt. Die maximalen Arbeitsstunden bleiben für Minijobber aber wichtig.

Berlin – Der Mindestlohn steigt. Ab Januar 2025 dürfen sich besonders Minijobber über die neue Regelung freuen. Der Lohn steigt und gleichzeitig dürfen sie auch mehr verdienen. Das bringt vor allem mehr Flexibilität für die Arbeit neben der Schule oder dem Studium. Ein Detail gilt es als Minijobber aber weiterhin zu berücksichtigen.

Ab Januar 2025: Mindestlohn-Erhöhung beschert Minijobbern mehr Geld

Ab Januar 2025 wird auch die Verdienstgrenze für Minijobs erhöht – von bisher 538 Euro auf 556 Euro pro Monat, erklärt die Minijob-Zentrale. Jährlich liegt sie dann bei 6.672 Euro. Die Verdienstgrenze legt fest, wie viel monatlich verdient werden darf und ist dabei abhängig vom Mindestlohn. Dieser steigt auf 12,82 Euro pro Stunde. Minijobber dürfen also durchschnittlich mehr verdienen, die Vorteile des Arbeitsverhältnisses bleiben bestehen.

Mindestlohn
Der Mindestlohn steigt auf 12,82 Euro pro Stunde. (Symbolbild) © Zoonar/IMAGO

Mehr Geld für Minijobber – Eine Sache sollte jedoch dringend beachtet werden

Wichtig zu beachten ist, dass die maximale Anzahl der Arbeitsstunden gleich bleibt. Das heißt: Bei einer Verdienstgrenze von 556 Euro pro Monat ergibt sich eine maximale Arbeitszeit von etwa 43 Stunden im Monat. Verdient der Beschäftigte mehr als den Mindestlohn, reduziert sich die maximal zulässige Arbeitszeit im Minijob.

Unter Umständen müssen also Arbeitsverträge angepasst werden. Das ist Sache der Arbeitgeber. Es schadet aber nicht, sich dessen als Beschäftigter bewusst zu sein.

Mindestlohn steigt: Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte müssen mehr arbeiten

Gleichzeitig gilt: Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die 2024 durchschnittlich zwischen 538 und 556 Euro pro Monat verdienen, sollten aufpassen. Steigt das monatliche Durchschnittseinkommen nicht über 556 Euro, gilt die Tätigkeit als Minijob – und der sozialversicherungspflichtige Status fällt weg. Um ihn beizubehalten, sollte die Arbeitszeit und der Verdienst im Jahr 2025 entsprechend angepasst werden. (hk)

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