Mit Minijob in die Rente einzahlen: Wann sich das für geringfügig Beschäftigte lohnt

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Wer als Minijobberin oder Minijobber vom monatlichen Gehalt keine Beiträge in die Rentenversicherung zahlen will, kann sich befreien lassen. Das birgt aber Risiken.

Frankfurt – Nachhilfelehrkraft, Aushilfe im Einzelhandel oder Bedienung im Restaurant: Minijobs sind vor allem bei Studierenden oder Schülerinnen und Schülern beliebt. Aber auch andere Teile der Bevölkerung arbeiten in solchen. Dabei handelt es sich um geringfügige Beschäftigungen mit einem monatlichen Einkommen von höchstens 538 Euro. Einen Anspruch auf Rente haben sie auch. Zwar sind Minijobberinnen und Minijobber in der Rentenversicherung pflichtversichert, können sich auf Antrag aber davon befreien lassen. Doch ist das sinnvoll?

Mit Minijob in Rente einzahlen: Diese Vorteile haben geringfügige Beschäftigte

Selbst bei einem Vollzeitjob reicht am Ende manchmal die Rente im Ruhestand nicht aus. Ähnlich sieht es bei einem Minijob aus. Wer langfristig einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht und von der Rentenversicherung befreit ist, erwirbt während des Erwerbslebens keine Rentenansprüche.

Als Minijobberin oder Minijobber kann es sich lohnen, in die Rentenversicherung einzuzahlen.
Als Minijobberin oder Minijobber kann es sich lohnen, in die Rentenversicherung einzuzahlen. © IMAGO/KH

Demnach haben Minijobberinnen und Minijobber ein „hohes Risiko für Altersarmut“, warnt die Bundesagentur für Arbeit. Es kann sich also lohnen, vom Gehalt einen kleinen Beitrag in die Rentenkasse einzuzahlen. Damit profitieren Minijobberinnen und Minijobber vom vollen Schutz der Rentenversicherung, weiß die Minijob-Zentrale.

Das sind laut Minijob-Zentrale die Vorteile des Einzahlens in die Rentenversicherung:

  • Wartemonate sammeln: Minijobberinnen und Minijobber sammeln für jeden Beschäftigungsmonat einen Wartezeitmonat. Wer 60 Monate gesammelt hat (etwa fünf Jahre), hat überhaupt erst einen Rentenanspruch.
  • Rente erhöhen: Der Minijob-Verdienst wird in voller Höhe auf die spätere Rente angerechnet. Diese erhöht sich, wenn auch nur geringfügig. Laut Deutscher Rentenversicherung steigt die Rente bei einem Verdienst von monatlich 538 Euro nach einem Jahr um fünf Euro.
  • Anspruch auf Erwerbsminderungsrente: Beschäftigte haben nach Erreichung der Mindestanzahl der Wartemonate erstmalig einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.
  • Anspruch auf staatliche Förderung: Minijobberinnen und Minijobber sowie Eheleute haben Anspruch auf eine private Altersvorsorge mit staatlichen Zulagen, etwa die Riester-Rente.
  • Anspruch auf Reha: Die Rentenversicherung zahlt ein Übergangsgeld bei Reha-Maßnahmen. Dafür müssen in den vergangenen zwei Jahren mindestens sechs Monate lang Pflichtbeiträge in die Rentenkasse eingezahlt worden sein.

Mit Minijob in Rentenversicherung einzahlen: Wie hoch ist der Beitragssatz?

Der Beitragssatz beträgt 18,6 Prozent – mindestens aber 32,55 Euro. Die Kosten teilen sich Arbeitgeber und geringfügig Beschäftige. Im Gewerbe zahlt der Arbeitgeber eine Pauschale von 15 Prozent, im Privathaushalt fünf Prozent. Für Beschäftigte liegt der Anteil im Gewerbe bei 3,6 Prozent, im Privathaushalt bei 13,6 Prozent.

Auch wenn langfristig geringfügig Beschäftigte keine hohe Rente erwarten können und am Monatsanfang etwas weniger Geld zur Verfügung haben, profitieren sie doch von erheblichen Vorteilen bei der Einzahlung in die Rentenversicherung. Entscheidend ist in erster Linie, dass sie den vollen Schutz der Rentenversicherung genießen. Anspruch auf Wartemonate hätten Minijobberinnen und Minijobber nur anteilig, wenn sie sich von der Zahlung befreien lassen würden.

Die Zahlung des Eigenanteils lohnt sich auch für Eltern mit Minijob. Laut Deutscher Rentenversicherung werden die Beiträge zwischen dem dritten und zehnten Geburtstag des Kindes bei der Rentenberechnung um bis zu 50 Prozent aufgewertet. Dabei handelt es sich um die sogenannte Kinderberücksichtigungszeit.

Im Minijob von Beitragspflicht zur Rentenversicherung befreien lassen: Darauf sollten Sie achten

Wer sich im Minijob von der Beitragszahlung zur Rentenversicherung befreien lassen möchte, sollte das vorher gut abwägen. Die Befreiung ist bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses bindend. Mit dem Befreiungsantrag fällt der Eigenanteil weg. Der Pauschalbeitrag wird weiterhin vom Arbeitgeber gezahlt.

In Sachen Rente steht die Erhöhung des Renteneintrittsalters immer wieder zur Diskussion. Arbeitsminister Hubertus Heil ist überzeugt: „Weitere Erhöhung des Renteneintrittsalters wird es mit mir nicht geben“. Führende Ökonomen halten das für einen Fehler.

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