Nach Messerstecherei: „Althippie“ (67) muss im Gefängnis bleiben

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Mit einem Messer hatte ein 67-jähriger Rentner auf dem Grafinger Kneipenfest einen Mann am Hals verletzt. © picture-alliance/ dpa / Ingo Wagner

Nach einer Messerstecherei auf dem Grafinger Kneipenfest 2023 ist ein Rentner (67) jetzt wegen versuchten Totschlags verurteilt worden: dreieinhalb Jahre Gefängnis.

Grafing/München – Ein Rentner aus Grafing muss wegen versuchten Totschlags für dreieinhalb Jahre hinter Gitter. Der Mann (67), eigentlich ein selbst ernannter „Althippie“, hatte beim Kneipenfest vergangenen Jahres in Grafing einen 50-Jährigen mit einem Messer am Hals verletzt. Er hatte sich von dem Mann beim Tanzen extrem provoziert gefühlt und ihm schließlicht fuchtelnd einige Schnitte zugefügt. Ursprünglich hatte die Anklage auf versuchten Mord gelautet. Und tatsächlich hielt der Staatsanwalt niedrige Beweggründe nicht für abwegig. Doch für eine Verurteilung wegen Mordes reichte dem Staatsanwalt Vorgefallenes nicht.

Auffällig über die Tanzfläche „gezappelt“

Der Angeklagte hatte sich durch den auffälligen Tanzstil des 50-Jährigen provozieren lassen. Dabei war es eigentlich er selber gewesen, der auffällig über die Tanzfläche „gezappelt“ war und sich nun nachgemacht fühlte. „Es ist kein Mordversuch gegeben“, sagte der Staatsanwalt. Der Angeklagte sei auf sein Opfer los, um es einzuschüchtern. Das war dem Grafinger gelungen. Die zum Glück nur oberflächlichen Verletzungen begannen sofort heftig zu bluten. Der 50-Jährige geriet in Panik. Ein zufällig anwesender Arzt konnte ihn beruhigen. Doch die psychischen Folgen waren gewaltig. Der Mann konnte nach der Attacke lange nur mit dem Rücken zur Wand tanzen.

Aus Sicht des Staatsanwaltes hätte der Täter mit der Provokation des völlig Fremden gut fertig werden können. „Er hatte jederzeit die Möglichkeit zu sagen, es wird mir zu blöd“, referierte der Staatsanwalt. Doch stattdessen gingen die Pferde mit ihm durch und er verletzte den 50-Jährigen mit der Schneide seines Messers.

Rechtsmedizin sieht fünf abgrenzbare Handlungen

Die Rechtsmedizinerin ermittelte später insgesamt fünf abgrenzbare Handlungen. Der Angeklagte hätte schon nach dem ersten Schnitt auf Distanz gehen können. Den Abstand hatte er trotz des Konsums von sechs Flaschen Bier nicht falsch eingeschätzt.

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Dem 67-Jährigen tat Geschehenes furchtbar Leid. Und als der Staatsanwalt in seinem Plädoyer von einer Spontantat sprach, schluchzte er lauthals auf. Seine Tochter im Zuschauerraum weinte ebenfalls. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Staatsanwalt schon alle in Frage kommenden Strafrahmen hinabgesetzt und den Fall als minderschwer eingeschätzt. Doch offenbar ging dem Rentner die Vorstellung sehr nahe, jetzt einige Jahre im Gefängnis bleiben zu müssen. Drei Jahre und sechs Monate hatte der Staatsanwalt gefordert. Der Richter sollte später im Urteil diese Forderung exakt übernehmen. Seine Verteidigerin hingegen hatte wegen gefährlicher Körperverletzung eine zweijährige Bewährungsstrafe gefordert. Weil der Mann nicht vorbestraft ist, dürfte bei ihm die Zwei-Drittel-Regelung angewandt werden, die eine frühzeitigere Haftentlassung vorsieht. Im Fall des 67-Jährigen, der bereits zehn Monate in U-Haft verbrachte, verbleiben noch anderthalb Jahre hinter Gittern.

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