Änderung bei Mindestlohn und Minijob: Auf eine Feinheit sollten Sie unbedingt achten
Ab Januar 2025 steigen Mindestlohn und Verdienstgrenze für Minijobs – die maximale Arbeitszeit bleibt für Minijobberinnen und Minijobber jedoch entscheidend.
Berlin – Ab Januar 2025 tritt eine Erhöhung des Mindestlohns in Kraft, wovon besonders Minijobberinnen und Minijobber profitieren. Die Lohnerhöhung bringt eine neue Verdienstgrenze mit sich, sodass sie künftig mehr verdienen dürfen. Das bedeutet mehr Flexibilität etwa für Schülerinnen, Schüler und Studierende. Ein Punkt bleibt jedoch auch weiterhin zu beachten.
Ab Januar 2025: Höhere Verdienstgrenze für Minijobs
Wie die Minijob-Zentrale mitteilt, wird die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs ab Januar 2025 von bisher 538 Euro auf 556 Euro angehoben. Jährlich dürfen Minijobberinnen und Minijobber 6.672 Euro verdienen. Die Verdienstgrenze orientiert sich an dem Mindestlohn, der künftig auf 12,82 Euro pro Stunde steigt. Dies ermöglicht es, mehr zu verdienen, ohne die besonderen Vorteile des Beschäftigungsverhältnisses zu verlieren.

Mehr Verdienst für Minijobberinnen und Minijobber: Wichtiges Detail bei den Arbeitsstunden
Ein wichtiges Detail sollte allerdings beachtet werden: Die maximal erlaubte Arbeitszeit für Minijobberinnen und Minijobber bleibt unverändert. Das bedeutet, dass die Verdienstgrenze von 556 Euro pro Monat eine maximale Arbeitszeit von etwa 43 Stunden pro Monat zulässt. Wenn der Stundenlohn über dem Mindestlohn liegt, reduziert sich die maximal mögliche Arbeitszeit entsprechend.
Eventuell sind Anpassungen der Stundenzahl in den Arbeitsverträgen erforderlich, wofür jedoch in erster Linie die Arbeitgebende verantwortlich sind. Dennoch ist es sinnvoll, dass auch Beschäftigte dies im Blick behalten.
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Mindestlohn-Anstieg: Auswirkungen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, die 2024 im Durchschnitt monatlich zwischen 538 und 556 Euro verdienen, sollten die Änderungen durch den steigenden Mindestlohn im Blick behalten. Denn: Wird ein monatliches Durchschnittseinkommen von 556 Euro nicht überschritten, entfällt der sozialversicherungspflichtige Status. Dann gilt der Minijob-Status. Um das zu verhindern, sollten Arbeitszeit und Verdienst für 2025 entsprechend angepasst werden. (hk)