Lohn ohne Arbeit? Wann der Arbeitgeber in Annahmeverzug gerät

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Wenn der Arbeitnehmer arbeiten will, doch der Arbeitgeber kann oder will die Arbeitsleistung nicht annehmen, spricht man vom Annahmeverzug.

Schließt man einen Arbeitsvertrag, sollte man als Arbeitnehmer einige Punkte verhandeln und genau abwägen, ob man sich wirklich daran binden möchte. Allerdings verpflichtet sich nicht nur der Arbeitnehmer, dass dieser sich an den Arbeitsvertrag hält. Auch für den Arbeitgeber ergeben sich Pflichten, die er einzuhalten hat. Möchte oder kann der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annehmen, gerät dieser in den sogenannten Annahmeverzug. Was damit gemeint ist.

Was ist mit Annahmeverzug gemeint?

Ein Angestellter geht ins Büro.
Schließen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag, ergeben sich auf beiden Seiten Rechte und Pflichten. © Shotshop/Imago

Der Annahmeverzug des Arbeitgebers tritt dann ein, wenn dieser einen „leistungswilligen und leistungsfähigen Arbeitnehmer ohne triftigen Grund nicht arbeiten lässt“, informiert Betriebsrat.de. Weiterhin bleibt in dieser Zeit – trotz des vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers – der Lohnanspruch des Arbeitnehmers bestehen.

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Welche Voraussetzungen für den Annahmeverzug erfüllt sein müssen

Der Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug und muss weiterhin Lohn zahlen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind, informiert Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, auf Hensche.de:

  1. Das Arbeitsverhältnis muss (fort-)bestehen. „Die­se Vor­aus­set­zung ist in Fällen ei­ner ar­beit­ge­ber­sei­ti­gen Kündi­gung für die Zeit nach Ab­lauf der Kündi­gungs­frist zwi­schen den Par­tei­en strei­tig, so­lan­ge ein Kündi­gungs­schutz­pro­zess geführt wird“, so Hensche. Urteilt dann das Arbeitsgericht, dass die Kündigung nicht rechtswirksam war, bestand das Arbeitsverhältnis weiter fort.
  2. Die Arbeitsleistung ist unterblieben. Eigentlich hätte der Arbeitnehmer gemäß Vertrag die Leistung erbringen müssen, allerdings hat dieser nicht gearbeitet.
  3. Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitsleistung angeboten. Dies kann beispielsweise mit dem Gang zur Arbeitsstelle (tatsächliches Angebot) oder einer telefonischen Leistungsbereitschaft (wörtliches Angebot) erledigt sein. „Nach Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber oder eine Freistellung verlangt die Rechtsprechung vom Arbeitnehmer“ keinen Nachweis eines Angebots, so Hensche.
  4. Der Arbeitnehmer muss leistungsfähig und leistungsbereit sein.
  5. Der Arbeitgeber hat die Annahme der Arbeitsleistung zu Unrecht verweigert. Das ist beispielsweise bei einer unrechtmäßigen Kündigung der Fall.

Der Arbeitnehmer muss nichts unternehmen, „wenn der Arbeitgeber zur Erbringung der Arbeitsleistung eine sogenannte Mitwirkungshandlung vornehmen muss“, informiert Kanzlei-Flaemig.de. Im Rahmen dessen muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jeden Tag einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Dies tut der Arbeitgeber nicht, wenn eine Kündigung ausgesprochen ist.

Sollten Sie sich als Arbeitnehmer unsicher sein, wann Sie die Arbeitsleistung wie anbieten müssen, ist es ratsam sich rechtlichen Beistand zu holen. Damit Ihr Einzelfall entsprechend behandelt werden kann und Sie das bestmögliche Ergebnis bekommen.

Unter Umständen können Arbeitnehmer auch die Arbeit verweigern, welche Voraussetzungen dafür gelten.

Befreiung vom Annahmeverzug

Wollen sich Arbeitgeber vor dem Risiko eines Annahmeverzugs schützen, können Sie dies, „indem sie für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses ein befristetes (Prozess-)Arbeitsverhältnis begründen“, informiert Kanzlei-Flaemig.de. Sollte dies der Arbeitnehmer nicht annehmen, könnte diesem „böswilliges Unterlassen eines Zwischenverdienstes“ angelastet werden, was den Entgeldanspruch entfallen ließe. Abzuwägen bliebe, ob ein solches befristetes Arbeitsverhältnis während des Prozesses sinnvoll ist, denn „es kann unter Umständen den Kündigungsgrund torpedieren“, so Dr. Sandra Flämig auf Kanzlei-Flaemig.de.

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