Neuer Mobilitätszuschuss startet ab 1. April: Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein
Ab April 2024 tritt eine Reihe neuer Gesetze in Kraft, darunter der Mobilitätszuschuss für Auszubildende. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt dabei die Kosten.
München – Nicht nur das umstrittene Cannabis-Gesetz tritt mit dem 1. April 2024 in Kraft, es gibt auch zahlreiche andere Änderungen, die auf deutsche Bürger zukommen. Neben der neuen Regelung für Geburten ab dem 1. April und der damit verbundenen Einkommensgrenze für das Elterngeld, kommt auch der Mobilitätszuschuss für Auszubildende.
Der Mobilitätszuschuss ist Teil eines breiteren Konzepts zur Förderung der Ausbildungsgarantie. Er soll jungen Menschen helfen, die ihre Ausbildung außerhalb ihres gewöhnlichen Pendelbereichs beginnen und daher umziehen müssen. Die Beantragung ist sowohl online als auch im Jobcenter möglich. Doch das Gesetz stellt klare Anforderungen an die Berechtigung für den Mobilitätszuschuss.
Die Bedingungen des Mobilitätszuschuss der Agentur für Arbeit
Die Bedingungen für den Zuschuss sind klar: Die Ausbildungsstätte muss für den Auszubildenden vom aktuellen Wohnort aus nicht in angemessener Zeit erreichbar sein. Infolgedessen ist ein Wohnortwechsel erforderlich, um die Ausbildung überhaupt antreten zu können. Daraus resultiert, dass der Zuschuss „zwei monatliche Familienheimfahrten pro Monat“ deckt. Wörtlich heißt es im §63:
Die Fahrkosten werden in Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der bei Benutzung des zweckmäßigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels in der niedrigsten Klasse zu zahlen ist; bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel wird für Fahrkosten die Höhe der Wegstreckenentschädigung nach §5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes zugrunde gelegt. Bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhungen hat auf Antrag eine Anpassung zu erfolgen, wenn der Bewilligungszeitraum noch mindestens zwei weitere Monate andauert. 3Kosten für Pendelfahrten werden nur bis zur Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der nach §86 insgesamt erbracht werden kann.
Der Mobilitätszuschuss für Auzubis ist Teil des ab dem 1. April 2024 eintretenden Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung (AWBG). Die inkrafttretenden Neuregelungen umfassen die Reform der Weiterbildungsförderung, die Einführung eines Qualifizierungsgeldes sowie die Ausbildungsgarantie. Ziel der Ausbildungsgarantie ist es, allen jungen Menschen ohne Berufsabschluss den Zugang zu einer vollqualifizierenden Ausbildung zu ermöglichen.
Sie besteht aus verschiedenen Elementen wie Beratungs- und Unterstützungsangeboten, Praktika zur Berufsorientierung, dem erwähnten Mobilitätszuschuss und Anpassungen bei der Einstiegsqualifizierung. Letztere kann ab dem 1. April in Teilzeit absolviert werden, die Mindestdauer wird von sechs auf vier Monate verkürzt. Zudem haben Förderberechtigte ab dem 1. August 2024 einen Rechtsanspruch auf eine außerbetriebliche Berufsausbildung, wenn sie aus Regionen mit einer erheblichen Unterversorgung an Ausbildungsplätzen kommen. (ls/dpa)