Mit diesen Entlastungen können zahlreiche Verbraucher 2025 rechnen

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Zum 1. Januar sind viele neue Regelungen in Kraft getreten. Einiges macht sich bei vielen Menschen deutlich im Geldbeutel bemerkbar.

Das neue Jahr hat einige gesetzliche Neuregelungen mit sich gebracht. Mit welchen Entlastungen können zahlreiche Verbraucher künftig rechnen? Hier einige Beispiele: vom steuerlichen Grundfreibetrag bis zur Neuerung bei SEPA-Überweisungen.

1. Höherer Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag

Der steuerliche Grundfreibetrag liegt 2025 bei 12.096 Euro (+ 312 Euro). „Bei Ehepaaren bleibt der doppelte Grundfreibetrag von 24.192 Euro steuerfrei“, teilte die Lohnsteuerhilfe Bayern mit und erklärte folgendes Beispiel: „Alleinstehende ohne Kinder zahlen bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 20.000 Euro lediglich Steuern auf den Teil des Einkommens, der den Grundfreibetrag von 12.096 Euro übersteigt. Das bedeutet, dass nur 7.904 Euro (20.000 Euro – 12.096 Euro) besteuert werden.“ Der Kinderfreibetrag erhöhte sich für das Jahr 2025 auf 3.336 Euro, erklärte zudem der Bankenverband in seinem Blog, „bei zusammenveranlagten Ehegatten auf 6.672 Euro“. 

2. Mehr Kindergeld und Kindersofortzuschlag

Das Kindergeld ist zum 1. Januar 2025 unterdessen um fünf Euro auf 255 Euro monatlich gestiegen. Wenn das Einkommen für die Familie nicht reicht, kann man unter bestimmten Bedingungen einen Kinderzuschlag (KiZ) beantragen. Die Höhe des Kinderzuschlags variiert je nach Einkommen – der Höchstbetrag liegt seit diesem Jahr bei monatlich 297 Euro pro Kind.

3. Neuerungen bei SEPA-Überweisungen

Sofortüberweisungen in der EU
In einer App der Sparkasse ist die Option „Als Echtzeit-Überweisung“ zu sehen. (Symbolbild) © Karl-Josef Hildenbrand/dpa

„Die SEPA-Echtzeitüberweisung gehört jetzt zu jedem Girokonto dazu und kostet nicht mehr als eine ‚normale‘ Überweisung“, betonte der Bankenverband mit Blick auf eine weitere Neuerung 2025. Ab Ende des Jahres werde es zudem eine Empfängerüberprüfung geben, heißt es weiter in dessen Blogbeitrag: „Diese ermöglicht es Bankkunden, den Namen und die IBAN des Zahlungsempfängers vor der Zahlungsfreigabe abzugleichen – etwa um Irrtümer oder Betrug besser erkennen zu können. Banken informieren ihre Kunden darüber, wie sie von diesen Neuerungen profitieren können.“

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4. Erwerbsminderungsrente: Hinzuverdienstgrenzen steigen 

„Wer eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht, kann ab Januar 2025 mehr hinzuverdienen“, hieß es zudem auf Bundesregierung.de mit Blick auf eine weitere gesetzliche Neuregelung. Bei voller Erwerbsminderung ergibt sich demnach eine jährliche Hinzuverdienst-Grenze von „rund 19.661 Euro“. Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Mindesthinzuverdienst-Grenze „rund 39.322 Euro“

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