Der Eigentümer einer verlorenen Sache bleibt auch nach dem Verlust Eigentümer, weshalb das Behalten eine Strafverfolgung wegen Unterschlagung nach sich ziehen kann, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet wird.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist der Finder verpflichtet, den Fund unverzüglich anzuzeigen, und zwar entweder direkt dem Eigentümer, wenn dessen Kontaktdaten bekannt sind, oder einer zuständigen Behörde, zum Beispiel dem Fundbüro.
Dem Finder steht nach § 971 BGB ein Finderlohn zu, wenn er seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist. Die Höhe des Finderlohns richtet sich nach dem Wert der Fundsache. Bis zu einem Wert von 500 Euro erhält der Finder fünf Prozent, darüber drei Prozent.
Bei Tieren beträgt der Finderlohn drei Prozent des Wertes. Ausnahmen gelten für Fundsachen im öffentlichen Raum, hier ist ein Finderlohn erst ab einem Wert von 50 Euro möglich.
Meldet sich der Eigentümer nicht innerhalb von sechs Monaten beim Fundbüro, wird der Finder Eigentümer.