Theoretisch lässt sich ein Baum ganz einfach fällen: Drei Schnitte mit der Motorsäge und er liegt am Boden. Doch Vorsicht: Selbst im eigenen Garten darf man nicht einfach Bäume umsägen.
Ein Baum dient bei der Gartengestaltung als Strukturelement und im Sommer lässt sich unter ihm ein schattiger Sitzplatz einrichten. Manchmal wird der Baum aber auch einfach zu groß, er stört oder ist krank und stellt daher eine Gefahr dar. Was Sie beim Baumfällen beachten müssen.
Die richtige Zeit
Bäume im Garten werden am besten zwischen November und Februar gefällt. Dann enthält das Holz weniger Wasser. Es trocknet schneller und kann früher als Brennholz verwendet werden. Ein Vorteil ist auch, dass dann die Laubbäume keine Blätter tragen und der Bewuchs um Bäume oftmals zurückgeschnitten ist, was den Zugang und die Arbeiten erleichtert.
Wann darf man Bäume nicht fällen?
Vom 1. März bis 30. September ist das Fällen von Bäumen in der Regel verboten. Dann schützt das Bundesnaturschutzgesetz nistende Vögel. Wann darüber hinaus Bäume gefällt werden dürfen, regeln bestimmte Vorschriften, unter anderem die Baumschutzsatzung (§ 29 Bundesnaturschutzgesetz). Sie und andere Gesetze und Ordnungen können von Bundesland zu Bundesland und von Kommune zu Kommune sehr unterschiedlich sein.
Achtung
Befinden sich Vogelnester, Bruthöhlen von Fledermäusen oder Nester von Wespen oder Hornissen in dem Baum, dann darf dieser auch zwischen Oktober und Februar nicht gefällt werden. Der Baum steht dann unter Naturschutz.
Gerade in Gegenden mit hoher Besiedlungsdichte stehen Bäume unter einem besonderen Schutz. Gehölze ab einer bestimmten Größe oder einem bestimmten Alter sind dann laut Baumschutzsatzung zu erhalten. Baumbesitzer sollten sich daher zuerst immer bei der Gemeindeverwaltung erkundigen. Darüber hinaus kann es unter Umständen auch nötig sein, einen neuen Baum in der unmittelbaren Gegend zu pflanzen, damit der Baum gefällt werden darf. Dies sehen zumindest die Eingriffs-Ausgleichs-Regelung sowie teilweise die Bauleitplanungen vor.
Als ungefähre Faustregel gilt laut Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V. (BGL) der Schutz tendenziell für Laub- und Nadelbäume mit einem Stammumfang von etwa 60 bis 80 Zentimetern. Obstbäume seien ausgenommen. Ausnahmegenehmigungen für das Fällen werden aber zum Beispiel erteilt, wenn das Gehölz krank ist und es abzusterben droht, es nicht mehr verkehrssicher ist oder es Baumaßnahmen im Wege steht. Wichtig ist, dass Sie Ihr Vorhaben bei der zuständigen Gemeindeverwaltung anzeigen, wenn der Stammumfang größer als 60 Zentimeter ist.
Achtung
Bäume dürfen grundsätzlich nicht gefällt werden, wenn in ihnen wild lebende Tierarten wohnen. Dazu zählen beispielsweise Fledermäuse, Wespen oder Hornissen. Aber auch wenn sich Vogelnester oder Bruthöhlen im Baum befinden, dürfen Sie den Baum nicht entfernen.
Beispiel für Baumschutzsatzung
In Frankfurt ist beispielsweise folgendes geregelt: "Die Baumschutzsatzung gilt für Laubbäume, Ginkgobäume und Walnussbäume mit einem Stammumfang von mehr als 60 Zentimeter und für Nadelbäume mit einem Stammumfang von mehr als 90 Zentimeter. Der Umfang wird in einem Meter Höhe gemessen. Es ist verboten, diese Bäume ohne Genehmigung zu fällen oder zu zerstören." Die ungenehmigte Beseitigung geschützter Bäume kann übrigens mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
Baum im Schrebergarten fällen
Weiterhin dürfen Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 30 Zentimetern nicht ohne Genehmigung gefällt werden. Welche Genehmigungen und Rechtsvorschriften zu beachten sind, ist in den Gemeinden oder Ordnungsämtern einzusehen. Übrigens: Obstbäume in Schrebergartenanlagen fallen nicht unter diese Vorschriften. Hier gelten andere Satzungen. Walnussbäume sind keine Obstbäume, sondern Laubbäume, was wiederum bedeutet, dass diese wie Laub- und Nadelbäume behandelt werden.
Wie gut kennen Sie sich im Garten aus?
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