Stadt Memmingen: Allgemeinverfügung zu den Bauernprotesten neu gefasst und verlängert

  • Bei teilnehmenden Fahrzeugen dürfen Hupen, Fanfaren oder ähnliches nicht als Kundgebungsmittel verwendet werden. Hupen dienen entsprechend der Straßenverkehrsordnung ausschließlich zur Warnung anderer Verkehrsteilnehmer.
  • Rettungswege müssen freigehalten werden.
  • Angehängte oder angebaute Fahrzeugteile wie abnehmbare Frontlader dürfen bei Versammlungen nicht mitgeführt werden, auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Mähdrescher sind nicht erlaubt.
  • Fahrbahnen dürfen nicht verschmutzt werden.
  • Bundesfernstraßen dürfen zu Versammlungszwecken nicht befahren werden, auch nicht die Zu- oder Abfahrten.
  • Sofern keine stationäre Versammlung angemeldet ist, dürfen landwirtschaftliche Fahrzeuge nicht im öffentlichen Verkehrsraum stehen bleiben.
  • Bei Korsos und Einzelfahrten darf eine Mindestgeschwindigkeit von 15 km/h nicht unterschritten werden.
  • Auf der Ladefläche dürfen keine Personen transportiert werden.
  • Bei vielen Teilnehmern sind Fahrzeug-Blöcke zu je maximal zehn Fahrzeugen zu bilden, um die Durchfahrt an Anschlussstellen oder Parkplätzen zu ermöglichen.
  • Um einen Rückstau bei Autobahnabfahrten zu vermeiden, sind in diesen Bereichen Blockaden, Langsamfahrten etc. untersagt.
  • Transparente müssen sicher und ohne die Sicht für den Fahrzeugführer zu beeinträchtigen an den Fahrzeugen angebracht.