Das ändert sich bei Ihrer nächsten Steuererklärung
2024 müssen viele Bürger die Steuererklärung für 2023 einreichen. Die gestaltet sich jedoch etwas anders als im Jahr zuvor. Was Sie wissen sollten.
In kaum einem Bereich ändern sich die gesetzlichen Vorgaben so regelmäßig wie bei der Einkommensteuer. Für das Steuerjahr 2023 ergeben sich einige erfreuliche Neuerungen. t-online fasst zusammen, was bei der kommenden Steuererklärung für Sie gilt.
Änderungen für alle Steuerzahler
Steuerfreier Grundfreibetrag: Sie müssen nicht auf Ihr gesamtes Einkommen Steuern zahlen. Einen Teil rührt das Finanzamt gar nicht erst an, den sogenannten Grundfreibetrag. Für das Steuerjahr 2023 steigt er von 10.347 Euro auf 10.908 Euro. Für Ehepartner, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, gilt der doppelte Betrag von 21.816 Euro.
Fristverlängerung: Wer dazu verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, bekommt auch 2024 noch etwas mehr Zeit als üblich. Statt des normalen Abgabetermins Ende Juli gilt eine um einen Monat verlängerte Frist: bis zum 2. September 2024. Lesen Sie hier, welche Strafe droht, wenn Sie die Frist verpassen.
Änderungen für Arbeitnehmer
Werbungskosten: Die Pauschale für Werbungskosten, offiziell Arbeitnehmer-Pauschbetrag genannt, ist 2023 leicht gestiegen – von 1.200 Euro auf 1.230 Euro. Dieser Betrag wird automatisch berücksichtigt. Hatten Sie noch mehr Ausgaben, die Sie als Werbungskosten geltend machen können, sollten Sie diese in der Steuererklärung aufführen. Denn jeder zusätzliche Euro senkt Ihre Steuerlast.
Homeoffice-Pauschale: Eine Möglichkeit, wie Sie Werbungskosten oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags geltend machen, ist das Ausschöpfen der Homeoffice-Pauschale. Statt bisher 5 Euro für maximal 120 Tage können Sie für 2023 6 Euro für maximal 210 Tage angeben, macht insgesamt also bis zu 1.260 Euro. Voraussetzung ist natürlich, dass Sie auch wirklich so oft von zu Hause gearbeitet haben.
"Es gibt noch keine Erfahrungswerte, ob die Finanzämter auch eine pauschale Anzahl an Homeoffice-Tagen ohne Belege gelten lassen", sagt Maike Backhaus, Steuerexpertin bei Wolters Kluwer, t-online. "Sie sollten die Anzahl der Tage also lieber dokumentieren."
Sachbezüge: Kommt Ihr Arbeitgeber für Ihre Verpflegung und Unterkunft auf, müssen Sie diese Sachbezüge versteuern. 2023 gelten zum Teil höhere Werte als im Jahr zuvor. Für ein Frühstück müssen Sie 2 Euro angeben, für ein Mittag- oder Abendessen 3,80 Euro und für eine gestellte Unterkunft 8,83 Euro pro Tag.
Dienstreisen ins Ausland: Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht jedes Jahr die sogenannten Pauschbeträge für Dienstreisen ins Ausland. Bis zu deren Höhe kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die Kosten für Übernachtungen steuerfrei erstatten und die Angestellten dürfen ihren sogenannten Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten absetzen. Welche Pauschbeträge 2023 für welches Land gelten, können Sie hier nachlesen.
Umzugskosten: Mussten Sie 2023 aus beruflichen Gründen umziehen, entscheidet das Datum darüber, wie viel Sie von der Steuer absetzen können. Lag der Umzug vor dem 1. April, können Sie 870 Euro für sich ansetzen und 580 Euro für jede weitere Person, die mit umzieht (Ehepartner, Lebenspartner, ledige Kinder). Ab dem 1. April steigen die Pauschalen für die Umzugskosten auf 886 Euro plus 590 Euro für jede weitere Person.
Inflationsprämie: Arbeitgeber durften ihren Angestellten auch 2023 bis zu 3.000 Euro als steuer- und abgabenfreie Inflationsprämie zahlen, um sie finanziell zu entlasten. Der Zweck muss dafür deutlich aus der Gehaltsabrechnung hervorgehen.
Änderungen für Rentner und Pensionäre
Steuerpflicht: Jahr für Jahr müssen Neurentner einen größeren Teil ihrer Rente versteuern. Haben Sie 2023 zum ersten Mal gesetzliche Rente bezogen, sollen Sie auf 82,5 Prozent davon Steuern zahlen müssen. Nur noch 17,5 Prozent sollen steuerfrei bleiben. Der Freibetrag ändert sich dann in den folgenden Rentenjahren nicht mehr. Lesen Sie hier, wann Sie als Rentner Steuern zahlen müssen.