Plus auf der Gehaltsabrechnung durch die steuerfreie Inflationsprämie – auch Minijobber können profitieren
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern die Prämie zum Inflationsausgleich zahlen. Sie ist im Vergleich zum Weihnachtsgeld steuerfrei.
Freiwillige Sonderzahlungen durch den Arbeitgeber sind angesichts der gestiegenen Preise bei vielen Beschäftigten willkommen. Manche können auch in diesem Jahr mit Weihnachtsgeld rechnen. Noch bis Ende 2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten unabhängig davon eine Inflationsausgleichsprämie gewähren.
Steuerfreie Prämie: Bis zu 3.000 Euro zusätzlich vom Arbeitgeber
Einmalig oder gestückelt: Bis zu 3.000 Euro dürfen Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei als Inflationsprämie zahlen. „Zahlreiche Firmen haben bisher Teilbeträge gewährt und den maximalen Betrag von 3.000 Euro bis Ende 2024 pro Mitarbeitenden noch nicht ausgeschöpft“, schreibt die Lohnsteuerhilfe (Lohi) Bayern in einer Mitteilung vom 28. November. „Haben die Beschäftigten z. B. bisher eine Prämie in Höhe von 1.500 Euro erhalten, könnten weitere 1.500 Euro als zusätzliches Weihnachtsbudget noch ausbezahlt werden.“

Das Weihnachtsgeld muss versteuert werden
Das Weihnachtsgeld hingegen sei voll lohnsteuerpflichtig, wie die Lohi Bayern betont. Die Experten haben dazu folgenden Vergleich aufgestellt: „Beträgt das reguläre Monatsgehalt eines kinderlosen, gesetzlich versicherten Mitarbeitenden in Steuerklasse 1 brutto 3.000 Euro, werden davon jeden Monat 337 Euro an Lohnsteuer abgezogen. Zusätzlich werden 631 Euro an Sozialabgaben einbehalten.“ Der Arbeitgeber müsse ebenfalls 614 Euro an Sozialabgaben leisten.
Erhalte der Beschäftigte nun ein Weihnachtsgeld in Höhe von 3.000 Euro zusätzlich, also 6.000 Euro brutto im November, ergebe sich folgende Steuerbelastung: „Vom zusätzlichen Weihnachtsgeld werden weitere 722 Euro an Lohnsteuer und 631 Euro an Sozialabgaben fällig. Von den großzügigen 3.000 Euro Weihnachtsgeld kommen beim Arbeitnehmenden nur 1.646 Euro an. Dabei wurde nicht einmal Kirchensteuer berücksichtigt.“ Die derzeitige Inflationsausgleichsprämie sei durch die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit dem Weihnachtsgeld somit „klar überlegen und sehr attraktiv“, so das Fazit der Lohi Bayern.
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Was gilt bei einem Minijob mit Blick auf die Verdienstgrenze?
Auch Minijobber könnten von der freiwilligen Sonderzahlung profitieren, betont die Lohi Bayern. „Die Inflationsausgleichsprämie wird zwar zusätzlich zum Verdienst ausbezahlt, aber dem Jahresentgelt in Bezug auf die Verdienstgrenze bei geringfügig Beschäftigten nicht hinzugerechnet“, heißt es in der Mitteilung. Bei mehreren Minijobs könnten Betroffene „aus jedem Beschäftigungsverhältnis die vollen 3.000 Euro Prämie unabhängig voneinander“ bekommen. Das Weihnachtsgeld wiederum werde auf das Jahresentgelt angerechnet.