Wichtige Änderung für Rentner: Ab 2025 gibt es für Millionen wieder mehr Geld
In Deutschland beziehen 1,8 Millionen Menschen eine Erwerbsminderungsrente, jedes Jahr kommen Tausende neue dazu. Für die gibt es ab 2025 eine Neuerung.
Berlin – Für die 1,8 Millionen Rentnerinnen und Rentner wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung steigen ab 1. Januar 2025 die Hinzuverdienstgrenzen. Das ergibt sich aus einem Referentenentwurf des Arbeits- und Sozialministeriums. Darin werden auch die Beitragsbemessungsgrenzen für 2025 bestimmt – und durch die Lohnsteigerungen der vergangenen Jahre werden Gutverdiener im neuen Jahr deutlich stärker zur Kasse gebeten.
Wichtige Änderung für Rentner: Hinzuverdienstgrenze für Erwerbsminderungsrentner steigt 2025 nochmal an
Seit 2023 gibt es ein neues Berechnungsverfahren für die Hinzuverdienstgrenzen der Erwerbsminderungrente. Was auf den ersten Blick kompliziert klingt, ist in Wirklichkeit recht simpel. Wie die Deutsche Rentenversicherung erklärt, wird die Hinzuverdienstgrenze jedes Jahr neu festgesetzt. Die Berechnung für die wichtige Änderung für Rentner geschieht wie folgt:
Bei der vollen Erwerbsminderungsrente [...] gilt seit 1. Januar 2023 eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von drei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße.
Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die neue Mindesthinzuverdienstgrenze sechs Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße bei einem berücksichtigten Leistungsvermögen von täglich weniger als sechs Stunden.
Die monatliche Bezugsgröße beträgt im Jahr 2025 laut Entwurf des Sozialministeriums 3.745 Euro. 2024 liegt sie bei 3.535 Euro. Die neue Hinzuverdienstgrenze für EM-Rentner beträgt also ab 1. Januar 2025:
14 x 3745 Euro = 52.430 Euro
Davon drei Achtel = 19.661,25 Euro im Jahr (Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderung)
Davon sechs Achtel = 39.322,50 Euro im Jahr (Hinzuverdienstgrenze bei teilweiser Erwerbsminderung)
Bis zur Hinzuverdienstgrenze dürfen Rentner und Rentnerinnen, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen, Geld verdienen, ohne dass es ihnen an die Rente angerechnet wird. Wer also seine Rente mit einem Nebenjob aufbessern will, kann das bis zu den oben genannten jährlichen Grenzen tun.
Rente bei Erwerbsminderung: So viel dürfen Rentner im Monat dazuverdienen
Bei voller Erwerbsminderung dürfen Rentner und Rentnerinnen also maximal 1638 Euro im Monat aus einer Beschäftigung hinzuverdienen. Bei teilweiser Erwerbsminderung ist ein monatliches Bruttogehalt von 3276,81 Euro ohne Probleme möglich. Dabei dürfen EM-Rentner nicht mehr als sechs Stunden pro Tag arbeiten – ansonsten müsste man ihre Erwerbsminderung ja in Frage stellen. Für EM-Rentner mit voller Erwerbsminderung sind maximal drei Stunden pro Tag möglich.
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Neben der gesetzlichen Hinzuverdienstgrenze gibt es auch eine individuelle Hinzuverdienstgrenze für EM-Rentner. Diese richtet sich nach Angaben der DRV an den „höchsten Verdienst der letzten 15 Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung“. Die Hinzuverdienstgrenze kann also im Einzelfall auch höher ausfallen. Dazu sollten Betroffene sich an die Rentenversicherung wenden und diese ermitteln lassen.
Überschreiten betroffene Rentner und Rentnerinnen die Hinzuverdienstgrenze, wird die Rente gekürzt. Bei beiden Formen der EM-Rente wird das Gehalt dann zu 40 Prozent an die Rente angerechnet.
Zuschlag für EM-Rentner auch im Jahr 2025: Neuerung dann im Dezember
Für Erwerbsgeminderte gibt es übrigens auch im Jahr 2025 den Zuschlag, der seit 1. Juli 2024 an Betroffene ausgezahlt wird. Betroffen sind Personen, die in der Zeit von Januar 2001 und Dezember 2018 eine Erwerbsminderungsrente bezogen haben. Auch daran anknüpfende Renten, also Altersrenten oder Hinterbliebenenrenten, erhalten den Zuschlag, so die DRV. Beantragt muss der Rentenzuschlag nicht, er wird automatisch an alle Anspruchsberechtigten ausgezahlt.
Für Anspruchsberechtigte der Jahre Januar 2001 bis Juni 2014 gibt es 7,5 Prozent mehr Geld; für die darauffolgenden Jahre (bis Dezember 2018) ist es ein Plus von 4,5 Prozent. Bis Dezember 2025 wird der Zuschlag separat ausgezahlt, danach soll er auf die bestehende Rente gerechnet werden – danach wird also alles gebündelt und in einer Überweisung getätigt.