Mindestlohn, Minijobgrenze, Mindestausbildungsvergütung: Das gilt 2025 für Arbeitnehmer

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Seit diesem Jahr gilt ein neuer Mindestlohn, und die Verdienstgrenze für Minijobs ist entsprechend gestiegen. Auch für viele Azubis gibt es etwas mehr Geld.

Im neuen Jahr sind viele Reformen in Kraft getreten. Hier ein Überblick über einige wichtige Änderungen, welche die Einkommen zahlreicher Arbeitnehmer in Deutschland betreffen.

Mann mit Geldbörse und Kleingeld in der Hand
2025 treten viele Reformen in Kraft, die auch die Einkommen vieler Bürger betreffen. (Symbolbild) © Zahard/Panthermedia/Imago

Gesetzlicher Mindestlohn

Wer Mindestlohn verdient, bekommt seit dem 1. Januar 2025 etwas mehr als im Vorjahr: Arbeitgeber müssen nun mindestens 12,82 Euro pro Stunde zahlen (+ 41 Cent).

Mindestausbildungsvergütung

Für Auszubildende in dualen Ausbildungsberufen „nach BBiG oder Handwerksordnung“ (BBiG steht für
Berufsbildungsgesetz), die ihre Ausbildung zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2025 beginnen, gelten zudem folgende monatlichen Mindestvergütungen, wie das Bundesinstitut für Berufsbildung mitteilte: 682 Euro im 1. Ausbildungsjahr, 805 Euro im 2. Ausbildungsjahr, 921 Euro im 3. Ausbildungsjahr und 955 Euro im 4. Ausbildungsjahr. „Ist der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden, ist mindestens die im Tarifvertrag vereinbarte Vergütung zu zahlen“, heißt es unter anderem in der Mitteilung.

Verdienstgrenze für Minijobs

Im Zuge der Mindestlohnerhöhung stieg zum 1. Januar zudem die Obergrenze für Minijobs von 538 auf 556 Euro im Monat. Dadurch könnten Minijobberinnen und Minijobber künftig etwas mehr verdienen, ohne die Vorteile eines Minijobs zu verlieren, wie die Minijob-Zentrale informierte.

Mehr Geld in der Altenpflege 

Beschäftigte in der Altenpflege bekommen ab dem 1. Juli 2025 mehr Geld. Der Mindestlohn pro Stunde steigt für Pflegefachkräfte auf 20,50 Euro, für Qualifizierte Pflegehilfskräfte auf 17,35 Euro und für Pflegehilfskräfte auf 16,10 Euro.

Steuerlicher Grundfreibetrag

Der steuerliche Grundfreibetrag – also das Einkommen, bis zu dem keine Steuer gezahlt werden muss – liegt 2025 bei 12.096 Euro (+ 312 Euro), der Kinderfreibetrag bei 9.600 Euro (+ 30 Euro pro Elternteil). Die Folge: Es wird weniger Steuer fällig. Zudem wurden Eckwerte des Steuertarifs etwas verschoben, sodass höhere Steuersätze erst bei höheren Einkommen greifen. Das Kindergeld ist zum Jahresbeginn um fünf Euro auf 255 Euro im Monat gestiegen.

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Spitzensteuersatz

Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent beginnt im Jahr 2025 bei einem zu versteuernden Einkommen von 68.430 Euro (zuvor 66.761 Euro) und endet unverändert bei einem zu versteuernden Einkommen von 277.825 Euro, wie zudem die IHK anlässlich der Änderungen zum Jahreswechsel unter anderem informiert hatte. (Mit Material der dpa)

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