Bürgergeld durch Jobcenter gestrichen: Gerichtsurteil klärt, was bei fehlenden Unterlagen gilt

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Werden Dokumente nicht eingereicht, können Bürgergeld-Empfängern die Leistungen verwehrt werden. Auch eine Rückforderung ist dabei laut Gericht möglich.

München – Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg entschied im Jahr 2024, dass Bürgergeld in Deutschland vollständig gestrichen werden kann, wenn erforderliche Unterlagen nicht eingereicht werden. Rund 5,5 Millionen Menschen beziehen diese Leistung.

Streichung von Bürgergeld möglich – Dokumente erforderlich

Unter anderem gegen-hartz.de berichtete darüber, dass Bürgergeld-Empfängerinnen und -Empfänger gemäß Paragraf 60 des Sozialgesetzbuchs I alle relevanten Tatsachen offenlegen müssen, die den Leistungsanspruch betreffen könnten. In der Entscheidung des LSG Hamburg wird betont: „Die Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen trägt derjenige, der Leistungen nach dem SGB II geltend macht.“

Werden wichtige Dokumente nicht vorgelegt, droht Bürgergeld-Empfangenden die Streichung des Sozialgeldes, auch eine Rückforderung ist möglich. (Symbolbild) © Horst Galuschka/Imago

Das Urteil führt weiter aus: „Es geht zu Lasten der jeweiligen Kläger, wenn in ihrer persönlichen Sphäre und in ihrer Verantwortungssphäre wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind.“ Daher, so gegen-hartz.de, müssen alle Kontoauszüge offengelegt werden. Fehlende oder unvollständige Auszüge, etwa durch Schwärzungen, können zu einer Kürzung oder sogar Streichung des Bürgergeldes führen. Denn dann kann das Jobcenter nicht überprüfen, ob Einkommen verschwiegen wurde. Ein anderes Gerichtsurteil ließ Bürgergeld-Empfänger aufatmen.

Bürgergeld-Empfängerin muss Bareinzahlungen nachweisen

In einem konkreten Fall stellte das LSG fest, dass eine Bürgergeld-Empfängerin Bareinzahlungen von insgesamt 3159 Euro über einen Zeitraum von fast sechs Monaten vorgenommen hatte. Die Einzahlungen, die zwischen 100 und 590 Euro lagen, wurden nicht auf einmal getätigt. Die Klägerin erklärte, dass es sich nicht um Einkommen handle und sie dazu berechtigt sei, ihr Konto „normal zu benutzen“.

Da die Bürgergeld-Empfängerin keine Belege über die Herkunft des Bargelds vorlegen konnte oder wollte, musste das LSG annehmen, dass es sich um Einkommen handelte. In der Entscheidung heißt es: „Ist dem Leistungsempfänger die Beweislast für eine Tatsache aufzuerlegen, ist er bei Unaufklärbarkeit so zu behandeln, als ob das entsprechende Tatbestandsmerkmal durchgehend nicht vorgelegen hat.“

Die Verantwortung für den Nachweis liegt bei den Betroffenen, nicht beim Gericht, was dazu führen kann, dass der Leistungsanspruch rückwirkend entfällt und Zahlungen zurückgefordert werden. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) stellt auf ihrer Website unmissverständlich klar, dass das Bürgergeld ausschließlich für Personen in Notlage vorgesehen ist.

Diese Einnahmen können laut Jobcenter als Einkommen zählen:

  • Einnahmen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit
  • Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Unterhaltsleistungen, Kindergeld, Renten
  • Kapital- und Zinserträge
  • Steuererstattungen, Abfindungen
  • Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, BAföG

„Wenn Sie Einkommen haben oder über verwertbares Vermögen verfügen, müssen Sie damit erst einmal Ihren Lebensunterhalt sichern, wenn Freibeträge überschritten werden“, heißt es auf der BA-Website. Zudem wird betont: „Daher müssen Sie grundsätzlich zuerst Ihre eigenen Mittel einsetzen, bevor Sie finanzielle Hilfe erhalten.“ Eine andere Bürgergeld-Empfängerin klagte gegen das Jobcenter, weil das Fristen verstreichen ließ. (rd)

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