Messer beim Diebstahl dabei gehabt: Schnapsidee wird teuer

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Das Amtsgericht Ebersberg. © PETER KEES

Ein wegen Diebstahls Angeklagter hatte ein Cuttermesser in seiner Hose: Das Arbeitsgerät sorgt für eine höhere Strafe.

Markt Schwaben - Die Debatte um eine Verschärfung des Waffenrechts schlägt derzeit hohe Wellen. Ein Messer spielte in einem Prozess vor dem Amtsgericht Ebersberg eine wichtige Rolle, obwohl es mit dem Diebstahl nur bedingt direkt zu tun hatte, juristisch gesehen jedoch schon. Ausschlaggebend war das Messer nämlich für die empfindliche Strafe für den Angeklagten. Er muss 4500 Euro bezahlen.

Im September vergangenen Jahres arbeitete ein Ungar, der üblicherweise auch in seinem Heimatland lebt, mit einer Trockenbaufirma in München. Untergebracht war der Trupp in Markt Schwaben. Dort entwendete der 35-Jährige in einem Geschäft unter anderem ein Sweatshirt und ein Deodorant. Gesamtwert der Beute: Rund 66 Euro. Der Mann war geständig. „Es tut mir leid. Das hat sich so ergeben“, erklärte er über seinen Dolmetscher vor Gericht. Auf Nachfrage von Richter Benjamin Lenhart bestätigte der Mann, kein Geld dabei gehabt zu haben. Dabei hatte er jedoch ein Cuttermesser, das in seiner Arbeitshose steckte. Das wurde ihm zum Verhängnis. Entdeckt wurde das Messer vor Ort, was ein Polizeibeamter als Zeuge bestätigte. Damit hat der Diebstahl eine ganz andere Dimension. Der Angeklagte sei mit dem Messer „einfach gefährlicher als jemand, der das nicht einsetzen kann“, so der Richter.

Es hätte auch eine Freiheitsstrafe werden können

Der Angeklagte hätte das Messer verwenden können, so der Staatsanwalt. Er verwies auf mögliche Freiheitsstrafen. Es handle sich jedoch um einen minder schweren Fall. Deshalb forderte er eine Geldstrafe. Als entlastend für den Angeklagten wertete der Staatsanwalt, dass der 35-Jährige geständig war. Auch bei seiner Festnahme habe er sich anständig benommen, wie der Polizeibeamte als Zeuge erklärte.

Richter Benjamin Lenhart verurteilte den Mann schließlich zu einer Strafe von 90 Tagessätzen à 50 Euro. Die Höhe der Strafe orientiert sich an der finanziellen Situation des Angeklagten. Das Delikt unterscheide sich von einem Allerweltsdiebstahl, so der Richter in seiner Begründung. Bei dem Messer handele es sich um ein Arbeitsgerät, das legal mitgeführt werden könne. Heißt jedoch auch: eben nicht in Zusammenhang mit einer Straftat, wie in diesem Fall.

Der Diebstahl sei eine „Schnapsidee“ gewesen, so der Richter. Der Mann habe wohl nicht vorgehabt, das Messer einzusetzen. Das Urteil bewegt sich auch am untersten Rand dessen, was möglich ist. Der Angeklagte, der ohne Rechtsanwalt vor Gericht war, hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. „Hat sich das gelohnt für diesen Blödsinn?“, fragte Richter Lenhart. Das Urteil ist rechtskräftig.

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