Jobcenter soll zahlen: Mann wandert auf Mittelmeer-Insel aus – was für Bürgergeld-Empfänger gilt

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Ein Mann will sich auf Mallorca selbstständig machen. Das Jobcenter weiß von seinem Vorhaben allerdings nichts. Ist das als Bürgergeld-Empfänger erlaubt?

München – Das Bürgergeld soll das Existenzminimum sichern. Im Jahr 2025 erhalten alleinstehende Empfänger 563 Euro. Paare erhalten jeweils 506 Euro. Ein Bezieher von Sozialleistung sorgte allerdings für Furore. Ein 53-jähriger Protagonist der RTL-Zwei-Doku „Armes Deutschland“ ist auf die spanische Mittelmeer-Insel Mallorca ausgewandert – und hat weiter Sozialleistungen bezogen.

Bürgergeld im Ausland beziehen? Diese Regelungen gelten für Empfänger

In der Folge vom 10. Juni 2025 hat es Stephan auf die Balearen-Insel verschlagen. Sein Ziel: Eine eigene Existenz als Selbstständiger aufbauen. Das hat er dem Jobcenter aber nicht gemeldet. Er will weiter Sozialleistungen beziehen. Seine Anschrift war nach wie vor in Deutschland gemeldet. Mit einer Vollmacht konnten Bekannte dann seine Post entgegennehmen. „Ich sitze hier auf Mallorca, die zahlen schön meine Kohle und ich bin zufrieden. Alles richtig gemacht“, so der 53-Jährige in der Sendung. „Ich bin eh weg, wenn die das rauskriegen.“

Mallorca ist nicht nur bei Urlaubern, sondern auch bei Auswanderer beliebt. (Symbolbild)
Mallorca ist nicht nur bei Urlaubern, sondern auch bei Auswanderer beliebt. (Symbolbild) © Bernd Feil/imago

Zum Zeitpunkt der Aufzeichnung erhielt Stephan noch Hartz IV. Seit dem 1. Januar 2023 wurde dies durch das Bürgergeld ersetzt. Doch die Regeln bei Auslandsaufenthalten sind gleichgeblieben. Die Bundesagentur für Arbeit stellt klar: „Bürgergeld können Sie erhalten, wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben.“ Um die Sozialleistung zu beziehen, müssen Empfänger „erreichbar“ sein, heißt es in §7b Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuchs. Das bedeutet: Leistungsberechtigte müssen sich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten und „werktäglich dessen Mitteilungen und Aufforderungen zur Kenntnis nehmen können.“

Verlust des Leistungsanspruchs droht: Dürfen Bürgergeld-Empfänger in den Urlaub?

Zwar dürfen auch Bürgergeld-Empfänger Urlaub machen, dies ist dem Gesetz zufolge für maximal drei Wochen (21 Kalendertage) pro Jahr möglich. Über die Abwesenheit muss das Jobcenter aber in jedem Fall informiert werden. Sonst können Leistungsberechtigte den Anspruch verlieren. Auch wer spontan ohne Ankündigung für längere Zeit ins Ausland reist, kann bereits ab dem ersten Tag seinen Leistungsanspruch verlieren.

Rechtens ist Stephans Verhalten jedenfalls nicht. Das Erschleichen von Sozialleistungen durch falsche Angaben oder Verschweigen wichtiger Informationen gilt als Betrug und stellt nach § 263 StGB eine Straftat dar. Es droht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Auch der Versuch ist strafbar. Derweil möchte Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas „mafiöse Strukturen“ im Bürgergeld „zerschlagen“. Dagegen will die Regierung unter Kanzler Friedrich Merz (CDU) Millionen Empfängern das Bürgergeld streichen.

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