Jobcenter verweigert Mietzahlung – weil Bürgergeld-Empfängerin zu sparsam lebt
Eine Bürgergeld-Empfängerin kämpft um ihre Mietzahlungen. Das Jobcenter zweifelt stark an ihrer Wohnungsnutzung wegen niedriger Verbrauchswerte.
Frankfurt – In Deutschland beziehen rund 5,5 Millionen Menschen Bürgergeld. Mit den monatlich 563 Euro pro Person müssen sie auskommen. In der Regel werden auch die Mietkosten übernommen, doch in einem speziellen Fall verweigerte das Jobcenter die Zahlung.
Bürgergeld-Empfängerin werden die Wohnungskosten gestrichen
Über diesen besonderen Fall berichtete unter anderem buergergeld.org. Eine Bürgergeld-Empfängerin, geboren 1960, erhielt keine Leistungen. Konkret ging es um die monatliche Miete von 397,30 Euro. Das Jobcenter lehnte die Übernahme der Mietkosten für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2024 ab, da die Verbrauchswerte als zu niedrig angesehen wurden.
Dabei handelte es sich um den Verbrauch von Trinkwasser, Strom und Heizung. Das Jobcenter zweifelte an, dass die von ihnen finanzierte Wohnung tatsächlich genutzt werde. Bereits zuvor hatte das Sozialgericht Frankfurt (Oder) zugunsten der Bürgergeld-Empfängerin entschieden, dass die Mietkosten von Februar bis Ende April 2024 vom Jobcenter übernommen werden müssen. In vielen Fällen zahlt das Jobcenter auch für Reparaturen in der Wohnung.
Sozialgerichte entscheiden gegen das Jobcenter
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg begründete seine Entscheidung gegen das Jobcenter damit, dass „die Antragstellerin die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt und dem Grunde nach Anspruch auf Bürgergeld hat.“ Zudem müsse das Jobcenter die Kosten für Unterkunft und Heizung tragen, da die Klägerin ihren Pflichten nachkomme. Dennoch weigerte sich das Jobcenter, die Kosten von Mai bis Oktober 2024 zu übernehmen.
Das Landessozialgericht konnte nicht nachvollziehen, warum die Wohnung von der Klägerin nicht genutzt werden sollte. Es stellte klar: „Eine Person, welche Bürgergeld bezieht, ist nicht verpflichtet, sich dauerhaft in ihrer Wohnung aufzuhalten bzw. ständig dort zu übernachten.“ Allein durch niedrige Verbrauchswerte könne das Jobcenter nicht beweisen, dass die Bürgergeld-Empfängerin ihre bezahlte Wohnung nicht nutze. Einige Unterlagen dürfen Jobcenter von Bürgergeld-Empfängern nicht verlangen. (rd)