Pflegestützpunkt: Das ändert sich für Pflegebedürftige und Angehörige im neuen Jahr
Landkreis – Am 26. Mai 2023 hat der Bundestag das Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (PUEG) beschlossen. Das wirkt sich auch unmittelbar auf Pflegebedürftige und deren pflegende Angehörige im Landkreis aus. Der Pflegestützpunkt Ostallgäu informiert deshalb an dieser Stelle über die wichtigsten Änderungen.
• Pflegegeld: Um pflegende Angehörige zu entlasten, wird das Pflegegeld erhöht. Die Höhe der Geldleistungen ist nach Pflegegraden gestaffelt und beträgt bei Pflegegrad 2 derzeit 316 Euro und bei Pflegegrad 5 901 Euro monatlich. Das Pflegegeld wird ab Anfang 2024 um fünf Prozent erhöht. Es liegt dann für Pflegegrad 2 bei 332 Euro und bei Pflegegrad 5 bei 947 Euro.
• Pflegesachleistungen: Pflegesachleistungen sind in der häuslichen Pflege zum Beispiel zur Finanzierung eines ambulanten Pflegedienstes bestimmt. Die Pflegereform sieht auch hier eine Erhöhung ab 1. Januar 2024 um fünf Prozent vor.
• Entlastungsbudget: Für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege wird ein gemeinsamer Jahresbeitrag eingeführt. Ab 2025 steht den Pflegebedürftigen ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung, der flexibel für Verhinderungs- und/oder Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann. Neu ist dabei auch, dass die Verhinderungspflege sofort nach der Feststellung des Pflegegrades 2 oder höher ohne eine Wartezeit in Anspruch genommen werden kann.
Junge Pflegebedürftige bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder 5 können bereits schon ab 2024 auf ein vorgezogenes Entlastungsbudget von 3.386 Euro zugreifen.
• Leistungszuschläge Pflegeheim: Seit dem Jahr 2022 zahlt die Pflegekasse Zuschüsse zum Eigenanteil an den Pflegekosten, wenn die pflegebedürftige Person stationär in einem Pflegeheim untergebracht ist. Je länger ein Bewohner im Pflegeheim wohnt, desto höher sind die Leistungszuschläge auf den Eigenanteil bei den Pflegekosten. Diese Zuschläge werden nun zum 1. Januar 2024 um fünf bis zehn Prozent erhöht.
• Pflegeunterstützungsgeld: Ausgeweitet wurde die Unterstützung für Menschen, die wegen der Pflegebedürftigkeit eines Verwandten vorübergehend nicht arbeiten können. Derzeit können Pflegende einmalig maximal zehn Tage pro Pflegebedürftigem in akuten Situationen von der Arbeit fernbleiben und erhalten bis zu 90 Prozent des Nettolohns als Unterstützungsgeld. Neu ab dem 1. Januar 2024 ist, dass Angehörige nun pro Kalenderjahr bis zu 10 Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld je pflegebedürftigem Angehörigen zur Verfügung haben, die sie über das Jahr verteilt in Anspruch nehmen können.
Mehr Infos
Interessierte Ostallgäuer, die einen Beratungstermin vereinbaren möchten oder Fragen rund ums Thema Pflege haben, können sich kostenlos an den Pflegestützpunkt wenden. Die Pflegeberaterinnen sind montags bis freitags jeweils von 8 bis 12 Uhr und donnerstags auch von 14 bis 16 Uhr unter Tel. 08342/911-511 oder per Mail an pflegestuetzpunkt@lr