Hotelier unterliegt im Abwasser-Streit mit Gemeinde am Starnberger See
Im Abwasser-Streit mit der Gemeinde Seeshaupt hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in zweiter Instanz entschieden.
Ein lange schwelender Rechtsstreit um Kosten für zusätzliches Abwasser ist für einen Hotelier am Starnberger See mit einer Niederlage zu Ende gegangen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in zweiter Instanz entschieden, dass der Unternehmer keinen Anspruch auf Rückzahlung von rund 100 000 Euro von der Gemeinde Seeshaupt hat. Damit wiesen die Richter die Berufung des Klägers gegen ein früheres Urteil des Verwaltungsgerichts München zurück.
Entstanden war der Konflikt bereits im Jahr 2007. Damals plante der Kläger, sein Hotel zu erweitern. Mehr Zimmer bedeuten typischerweise auch mehr Abwasser. Dafür benötigte die Gemeinde zusätzliche Kapazitäten vom Abwasserverband Starnberger See, der damals einen Ringkanal um den See und eine zentrale Kläranlage betrieb. Diese Kapazitäten wollten bezahlt werden, also traf der Hotelier mit der Gemeinde eine Vereinbarung, in der er sich verpflichtete, die zusätzlichen Abwasserkosten zu übernehmen.
Klage könnte bereits verjährt sein
Tatsächlich fiel der Ausbau weitaus kleiner aus als geplant. Daraufhin verlangte der Betreiber einen Teil des Betrags zurück – etwa 100 000 Euro. Die Gemeinde weigerte sich jedoch, das Geld zu erstatten. Daraufhin klagte der Mann, allerdings reichlich spät, im Jahr 2018. Vor dem Verwaltungsgericht München scheiterte er.
Bei der Verhandlung am Verwaltungsgerichtshof, der in einer Außenstelle in Ansbach tagte, äußerten die Richter Zweifel, ob der Vertrag überhaupt rechtmäßig war – unter anderem, weil er laut der gegenseitigen Vereinbarung durch einen Beschluss des Gemeinderats hätte bestätigt werden müssen. Das ist jedoch nie geschehen, wie Vertreter der Gemeinde in der Verhandlung vor Gericht einräumten. Auch gehe aus dem Dokument nicht deutlich hervor, was die Gegenleistung der Gemeinde für die Zahlungen des Hotelbetreibers sein soll. Andererseits gaben die Richter zu bedenken, dass die Ansprüche des Klägers nach Ablauf von zehn Jahren verjährt sein könnten – also bereits seit 2017, ein Jahr, bevor der Unternehmer Klage erhob.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Hotelier kann in die nächste Instanz vor das Bundesverwaltungsgericht ziehen.