Appell in Gaißach: Das gilt für den Rückschnitt der Hecken
Grundstücksbesitzer müssen ihre Hecken zurückschneiden. Kommen sie dem nicht nach, kann die Gemeinde aktiv werden, wie in Gaißach erklärt wurde.
Gaißach/Landkreis – Es kam jüngst im Gaißacher Gemeinderat zur Sprache, dürfte in gleicher Weise aber für alle Gemeinden von Bedeutung sein: die Verpflichtung von Eigentümern, ihre Hecken und Sträucher zurückzuschneiden, wenn sie über die Grundstücke hinaus auf Gehwege, Radwege und Straßen hinausragen.
Eigentümer müssen Hecken zurückschneiden
Wenn Fußgänger oder Rad fahrende Kinder wegen überhängender Äste den Kopf einziehen, vom Fußweg auf die Straße ausweichen oder Autos deshalb auf die Gegenfahrbahn ausweichen müssen oder die Hecken ein Verkehrs- oder Straßenschild verdecken, spätestens dann muss ein Eigentümer handeln. Gleiches gilt, wenn Pflanzen in einen Kreuzungsbereich hineinragen und die Sicht einschränken.
In den zurückliegenden Wochen hatten Pflanzen ihr stärkstes Wachstum. Bürgermeister Stefan Fadinger appelliert deshalb an alle Eigentümer, das Notwendige zu veranlassen. Üblicherweise belässt es die Gemeinde in solchen Fällen bei entsprechenden Aufforderungen.
Gemeinde kann Kosten in Rechnung stellen
Wenn das alles nichts nützen sollte, erklärte der Bürgermeister, könne die Gemeinde im Wege der Ersatzvornahme selbst tätig werden und die Kosten dem Eigentümer in Rechnung stellen.
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