Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Viele Tausend Menschen dürfen sich trotz Trennung freuen

  1. Startseite
  2. Verbraucher

Kommentare

Nicht erst nach der Scheidung haben Alleinerziehende Anspruch auf einen Entlastungsbetrag. Dieser wird zeitanteilig schon im Trennungsjahr gewährt.

Berlin – Das neue Jahr bringt einige Änderungen mit sich. Was bleibt, ist die Belastung des Steuerzahlers durch die kalte Progression. Auch 2025 werden die meisten deutschen Haushalte weniger Netto vom Brutto in der Tasche haben. Das trifft Alleinerziehende, die in der Regel ohnehin finanziell schlechter aufgestellt sind, besonders. Sie haben darum Anspruch auf einen besonderen Entlastungsbetrag, der sofort ab dem Moment einer Trennung greift.

Alleinerziehende haben nicht erst nach der Scheidung, sondern bereits im Trennungsjahr Anspruch auf einen Entlastungsbetrag. Dieser gilt zeitanteilig – und auch für Unverheiratete.
Alleinerziehende haben nicht erst nach der Scheidung, sondern bereits im Trennungsjahr Anspruch auf einen Entlastungsbetrag. Dieser gilt zeitanteilig – und auch für Unverheiratete. © Imago/Uwe Umstätter

Alleinerziehende haben Anspruch auf Entlastungsbetrag schon im Trennungsjahr

Jeder Person, die ledig ist, dauerhaft getrennt, geschieden oder verwitwet ist und mit dem Nachwuchs allein lebt, steht diese zusätzliche Steuervergünstigung in Form des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende zu. Dieser Steuerfreibetrag beträgt seit dem Jahr 2023 4.260 Euro im Jahr.

Sie wünschen sich wertvolle Geldspar-Tipps?

Der „Clever sparen“-Newsletter von Merkur.de hat immer donnerstags die besten Geldspar-Tipps für Sie.

Der Entlastungsbetrag erhöht sich jedoch mit der Zahl der im Haushalt lebenden Kinder – um jeweils 240 Euro pro Kind. Der Steuervorteil wird ab dem Jahr gewährt, in dem eine Trennung vollzogen wurde – nicht erst nach einer beurkundeten Scheidung, wie häufig angenommen wird.

Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende haben Sie, wenn

  • Sie alleinstehend/getrennt/verwitwet sind und
  • mit mindestens einem Kind eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden und
  • Sie für das /die Kind/er Kindergeld erhält oder die steuerlichen Freibeträge für Kinder erhalten
  • nicht die Voraussetzung für die Anwendung des Ehegatten-Splitting erfüllen (Ausnahme „Witwensplitting“) und
  • keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, die sich an der Haushaltsführung beteiligt (Ausnahme: Wenn Ihr volljähriges Kind bei Ihnen lebt und Sie für dieses Kind Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld haben)

Der Entlastungsbetrag wird zeitanteilig gewährt. Das bedeutet: Ändern sich die Lebensumstände im Laufe des Jahres, greift das Anrecht bereits ab dem Monat der Trennung oder einem Tod des Ehepartners, und gilt von dann ab für die verbleibenden Monate des Jahres. Umgekehrt erlischt der Anspruch im Falle einer Heirat ab dem Monat der Eheschließung.

Alleinerziehende mit Anspruch auf Entlastungsbetrag können Steuerklasse 2 beantragen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen zur Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende erfüllen, können noch von einer weiteren Erleichterung profitieren: Sie können beim Finanzamt einen Wechsel in Steuerklasse 2 beantragen. Dies bringt einige Vorteile: Zum einen wird der Entlastungsbetrag direkt im Rahmen des Lohnsteuerabzugs steuermindernd berücksichtigt. Darüber hinaus können Erhöhungsbeträge für weitere Kinder als Freibetrag berücksichtigt werden.

Auch interessant

Kommentare