Welche Ansprüche habe ich? - Reiserücktritt bei Reisewarnung: In diesem Fall können Sie kostenfrei stornieren

  • Das heißt konkret: Laut Paragraf 651 h III 1 des BGB spricht man von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen, wenn diese nicht der Kontrolle des Reisenden unterliegen. Das sind Umstände, die auch durch bestimmte Vorkehrungen nicht vermieden werden können.
  • Zu diesen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen gehören Kriegshandlungen, Terrorismus, erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit (Ausbruch einer schweren Krankheit) oder Naturkatastrophen (Hochwasser, Erdbeben etc.).
  • Unter diesen Voraussetzungen haben Sie einen Anspruch auf einen kostenlosen Reiserücktritt. Auf Umbuchungen oder Gutscheine seitens des Reiseveranstalters müssen Sie sich nicht einlassen.
  • Möchten Sie Ihre gebuchte Reise aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht mehr antreten, sollten Sie umgehend mit dem Reisebüro oder Veranstalter in Kontakt treten. Dabei wird geklärt, ob eventuell Umbuchungen möglich sind oder ob es andere Möglichkeiten gibt. Ist dies nicht der Fall, muss der Veranstalter Ihnen Ihr Geld zurückgeben.
  • Kommt es während Ihres Urlaubsaufenthaltes zu einer Reisewarnung, sind die Reiseveranstalter dazu verpflichtet, die Urlauber aus den betroffenen Ländern oder Regionen nach Deutschland zurückzuführen.
  • Für Individual-Reisende gelten die Regelungen hinsichtlich unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht. Hier müssen Sie auf das Entgegenkommen des Vermieters hoffen (kostenlose Stornierung, Umbuchung). Im ungünstigsten Fall bleiben Sie auf den Kosten sitzen.
  • Sollten Sie die Unterkunft über eine Plattform wie airbnb gebucht haben, könnten Sie mehr Glück haben. Während der Corona-Pandemie 2020 stornierte die Buchungs-Plattform alle Unterkünfte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt kostenlos.