Jobcenter verhängt Umzugssperre für Bürgergeld-Empfängerin – Gericht kippt Entscheidung

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Für einen Wohnungswechsel brauchen Bürgergeld-Empfänger nicht in allen Fällen eine Zustimmung des Jobcenters. Das zeigt ein aktueller Fall vor Gericht.

Hamm – Bürgergeld-Empfänger stehen häufig vor der Frage, ob sie für einen Wohnungswechsel die Zustimmung des Jobcenters benötigen. Diese Genehmigung ist in der Regel notwendig, um sicherzustellen, dass die neuen Mietkosten angemessen sind und übernommen werden können. Ein aktuelles Gerichtsurteil zeigt jedoch, dass es Ausnahmen gibt. Ohnehin erwarten Bürgergeld-Empfängern eine Neuausrichtung der Sozialhilfen.

Bürgergeld-Empfänger sollten Wohnungswechsel vor Jobcenter gut begründen

Bürgergeld-Empfänger sollten dem Amt laut dem Portal umziehen.de grundlegend gute Gründe für einen Umzug vorlegen. Dazu zählen unter anderem eine neue Arbeitsstelle mit unzumutbaren Pendelzeiten von über 2,5 Stunden täglich, unzumutbare Mängel an der Wohnung oder der eigenen Gesundheit, eine Kündigung des Vermieters, Familienzuwachs oder eine Trennung beziehungsweise Scheidung.

Das Jobcenter kann auch einen Umzug anordnen, wenn eine Wohnung als zu groß oder zu teuer eingestuft wird. In solchen Fällen muss das Arbeitsamt die Kosten für den Wohnungswechsel übernehmen. Diese Posten können vom Jobcenter gezahlt werden:

  • Transportkosten für den Umzug
  • Verpflegung der Umzugshelfer
  • Wohnungsbeschaffungskosten bei einem Umzug in eine andere Stadt
  • Maklergebühren
  • Renovierung der bisherigen Wohnung – wenn im Mietvertrag vorgesehen

Landessozialgericht entscheide: Umzug kann auch ohne Zustimmung von Jobcenter notwendig sein

Wer das Amt nicht über einen Umzug informiert, riskiert, dass die Mehrkosten nicht übernommen werden, wie umziehen.de berichtet. In diesem Fall werden die Umzugskosten nicht übernommen, kein Darlehen für die Mietkaution gewährt und je nach Härte des Falls können Bürgergeld-Leistungen gekürzt werden.

Bürgergeld-Empfänger brauchen nicht immer Zustimmung von Jobcenter.
Wenn Bürgergeld-Empfänger umziehen wollen, ist dafür nicht immer eine Zustimmung des Jobcenters nötig. © IMAGO

Das Sozialgericht und das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg haben entschieden, dass ein Umzug auch ohne vorherige Zustimmung des Jobcenters als notwendig angesehen werden kann, wie buergergeld.org berichtet. Voraussetzung dafür ist, dass nachvollziehbare Gründe für den Wohnungswechsel vorliegen. In solchen Fällen kann das Jobcenter verpflichtet sein, die Kosten zu übernehmen, selbst wenn keine offizielle Zusicherung vorliegt.

Jobcenter lehnt Mietkosten und Nachzahlung von Bürgergeld-Empfängerin

Ein Fall veranschaulicht, wie eine Bürgergeld-Empfängerin erfolgreich gegen das Jobcenter klagte. Sie zog aus einer schimmelbefallenen Wohnung aus, die ihre Gesundheit gefährdete und ihre Möbel beschädigte. Zudem lag die neue Wohnung näher an ihrer Volkshochschule, was ihr täglich eine Stunde Fahrzeit ersparte.

Obwohl die neue Wohnung mit einem Mehrbetrag von 30,14 Euro geringfügig teurer war, lag sie noch innerhalb der Angemessenheitsgrenze des Jobcenters. Das Jobcenter weigerte sich jedoch, die Mietkosten der neuen Wohnung zu übernehmen, und lehnte auch eine Nebenkostennachzahlung von 163 Euro für die alte Wohnung ab, wie das Portal berichtet.

Jobcenter will Umzugskosten nicht übernehmen – Frau zieht vor Gericht

Das Arbeitsamt argumentierte, dass die alte Wohnung für die Bürgergeld-Empfängerin angemessen sei und ein Umzug daher nicht erforderlich gewesen sei. Eine Übernahme der Nachzahlung hätte nur im Rahmen einer Kostensenkungsaufforderung stattgefunden. Die Frau legte Widerspruch ein und zog vor Gericht.

Obwohl das Jobcenter die Kostenübernahme zunächst ablehnte, sahen die Gerichte den Umzug als gerechtfertigt an. Sie argumentierten, dass Bürgergeld-Empfänger nicht in unzumutbaren Wohnsituationen verbleiben sollten. Ein Umzug sei auch ohne Genehmigung gerechtfertigt, wenn er aus nachvollziehbaren Gründen erfolgt. Das Grundrecht auf Freizügigkeit müsse gewahrt bleiben, und eine faktische Umzugssperre sei mit den Zielen des SGB II nicht vereinbar.

Das Urteil verpflichtete das Jobcenter, die höheren Mietkosten der neuen Wohnung sowie die Nebenkostennachzahlung für die alte Wohnung zu übernehmen. Die Gerichte betonten, dass existenzsichernde Leistungen nicht verweigert werden dürfen, nur weil ein Umzug ohne Genehmigung erfolgte, berichtet buergergeld.org. (bk)

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