Mieter muss Schönheitsreparaturklausel von Vormieter nicht übernehmen

Die Kläger waren Mieter einer Wohnung in Berlin, die sie von der Beklagten gemietet hatten. Sie hatten den Mietvertrag eines Vormieters übernommen, der am 29. Mai 2015 abgeschlossen wurde. Der Mietvertrag enthielt eine Klausel, wonach Mieter anteilige Kosten für Schönheitsreparaturen zu tragen hatten, wenn diese bei Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fällig waren. Die Vereinbarung zwischen den Klägern und der Beklagten bestätigte, dass die Kläger diese Verpflichtung übernehmen würden. Im Gegenzug setzen die Vermieter die Miete um 80 Euro herab. Das Mietverhältnis endete am 31. Mai 2018. Nach Rückgabe der Wohnung rechnete die Beklagte über die Kaution ab und verrechnete anteilige Schönheitsreparaturkosten in Höhe von circa 1250 Euro, basierend auf der Kalkulation eines Bauingenieurs. Die Kläger hielten die Verpflichtung zur Zahlung dieser Kosten für unwirksam und forderten die Kaution in voller Höhe zurück. Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht gab der Klage jedoch statt. Die Beklagte legte Revision ein und verlangte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.