Zahnersatz als Bürgergeld-Empfänger – diese Kosten werden übernommen

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Bürgergeld-Empfänger haben Anspruch auf eine höhere Bezuschussung bei Zahnersatz als die meisten Arbeitnehmer. Doch welche Behandlungen umfasst die Regelung?

Frankfurt – Zahnersatz ist in Deutschland teuer. Wer einen Zahn verliert, muss ein mehrstufiges Verfahren durchlaufen, samt aller Nachkontrollen. Doch diese Leistungen werden von den meisten Krankenkassen trotz Bonusheft nicht vollständig übernommen. Auch deshalb kommen immer wieder Diskussionen darüber auf, dass Bürgergeld-Empfänger jeglichen Zahnersatz ohne Einzahlung ins Gesundheitssystem erstattet bekommen. Was es damit auf sich hat.

Bürgergeld-Empfänger: Jobcenter zahlt Krankenkassenbeiträge – Zahnarztbehandlung fällt darunter

Wer Bürgergeld bezieht, bleibt in der Regel weiter bei seiner bisherigen gesetzlichen Krankenkasse versichert. Das Jobcenter zahlt dann die monatlichen Beiträge an die Krankenkasse der Betroffenen. Auch Empfänger von Sozialleistungen haben ein Krankenkassenwahlrecht, wie es im zugehörigen Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit (BA) steht. Als Versicherte haben sie also auch denselben Anspruch auf medizinische Versorgung. Dazu zählt die Zahnarztbehandlung, die in Deutschland genau wie in vielen anderen europäischen Ländern jedoch nur eingeschränkt übernommen wird. CDU-Chef Friedrich Merz (69) hatte dennoch mit zweifelhaften Aussagen über Zahnarzt-Leistungen für Migranten die Gemüter erhitzt.

Das Bundesgesundheitsministerium definiert es so: Die Zahnbehandlung bei Zahnärztinnen und Zahnärzten, die in der gesetzlichen Regelversorgung zugelassen sind „umfasst alle Tätigkeiten, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig sind.“ Konkret heißt das: Zuzahlungsfrei sind die Entfernung von Zahnbelägen (Zahnstein), das Anfertigen von Zahnfüllungen, Wurzelkanalbehandlungen, kieferchirurgische und parodontologische Leistungen und Erkrankungen der Mundschleimhaut. Bei Kindern wird bis zum 18. Lebensjahr die Korrektur von Kiefer- und Zahnfehlstellungen übernommen.

Zweimal im Jahr sollten nicht nur die Zähne, sondern auch die Mundschleimhaut kontrolliert werden.
Zahnbehandlungen werden in Deutschland von den gesetzlichen Krankenkassen nicht vollständig übernommen. © leaf/ imago

Was gilt als notwendiger Zahnersatz?

Dasselbe gilt also auch nur in diesem Rahmen für Bürgergeld-Empfänger. Das Online-Portal gegen-hartz.de konkretisiert: „Die gesetzlichen Krankenkassen tragen bei Menschen, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II beziehen, generell die Regelversorgung des Zahnersatzes. Die notwendigen Maßnahmen, um einen Zahn zu erhalten, werden also übernommen, und dazu zählt einfacher Zahnersatz ebenso wie die Standardbehandlung oder die günstigsten Füllungen.“

In Deutschland werden am meisten Kronen und Brücken gesetzt. Das gilt laut Bundesgesundheitsministerium als „notwendiger prothetischer Zahnersatz“. Der kann festsitzend sein (Kronen, Teilkronen und Brücken), herausnehmbar (Teilprothesen, Totalprothesen und Interimsprothesen) oder auch eine Kombination aus festsitzend und herausnehmbar. Die Zahnentfernung samt Ersatz durch ein Implantat ist also immer nur der letzte mögliche Ausweg.

Der Blick ins Ausland zeigt: Das deutsche System deckt damit schon viel als Kassenleistung ab. In Spanien etwa sind nur Röntgenbilder und eine Zahnentfernung inklusive für gesetzlich Versicherte. In Frankreich werden alle Kassenleistungen vorab selbst bezahlt und im Nachhinein erst und auch nur teilweise erstattet – eine Garantie auf Übernahme der Zahnarztkosten gibt es also nicht. Experten zufolge hat sich die Zahngesundheit in Deutschland stark verbessert – doch ein Problem bleibt.

Bürgergeld-Empfänger bekommen selben Zahnersatz erstattet wie Arbeitnehmer mit geringem Einkommen

Empfänger von Bürgergeld gelten genau wie Menschen mit geringem Einkommen oder Studenten mit BaföG-Anspruch als Härtefälle. Diese werden durch die „Härtefallregelung“ nach Paragraf 55 des Sozialgesetzbuches unterstützt, sofern ihr monatliches Bruttoeinkommen 1498 Euro als Alleinlebender unterschreitet (Stand: März 2025), mit einem Angehörigen im Haushalt 2059,75 Euro. Bei Bewilligung eines entsprechenden Antrags kann die zuständige Krankenkasse bis zu 100 Prozent der Behandlungskosten übernehmen. Besonders hochwertiger Zahnersatz wie Hochglanz-Keramik oder Goldkronen werden damit allerdings nicht abgedeckt. Auch Inlays gelten als kosmetische Variante, die nicht erstattet wird.

Bei Bürgergeld-Empfängern wird laut Bundesgesundheitsministerium keine Einkommensüberprüfung vorgenommen, weil durch den Leistungsbezug bereits angenommen wird, dass sie durch die Kosten unzumutbar belastet sind. Gegen-hartz.de schildert die Praxis anders: Auch wenn die Krankenkasse weiß, dass der oder die Versicherte Bürgergeld bezieht, müssen er oder sie dennoch dort (nicht beim Jobcenter) einen Härtefallantrag stellen. Hinzugefügt werden soll dem ein gültiger Leistungsbescheid sowie der Heil- und Kostenplan des Zahnarztes samt Bonusheft. „Sie müssen außerdem konkret schreiben, dass Sie den doppelten Festzuschuss im Sinne der Härtefall-Regelung beantragen“, rät Dr. Utz Anhalt, Rechtsexperte des Portals.

Vorbildliches Bonusheft kann Kostenübernahme von bis zu 75 Prozent für Zahnersatz bringen

Für Patienten, die nicht als Härtefall gelten, übernimmt die Krankenkasse lediglich 60 Prozent in Form des gesetzlichen Festzuschusses für Zahnersatz. Wer sein Bonusheft vorbildlich mit regelmäßigen jährlichen Kontrollen pflegt, kann diese Leistung auf bis zu 75 Prozent steigern. Ein Viertel der Kosten muss also ohnehin selbst getragen werden.

Auch hier wird sorgfältig geprüft – egal, ob Arbeitnehmer oder Empfänger von Hilfeleistungen – ob eine kostspielige Methode wie ein Implantat notwendig wird, etwa weil der entfernte Zahn im sichtbaren Frontbereich liegt. Richtiges und regelmäßiges Zähneputzen soll übrigens nicht nur der Zahngesundheit, sondern auch gegen Demenz helfen. (diase)

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