Entscheidung zu Feiertagszuschlägen im öffentlichen Dienst
Erfurt - Das Bundesarbeitsgericht hat die Feiertagsregelung für Beschäftigte der Bundesländer mit wechselnden Arbeitsorten geklärt. Nach der Entscheidung der höchsten deutschen Arbeitsrichter gilt stets die Feiertagsregelung des Bundeslandes, in dem Arbeitnehmer ihren regelmäßigen Beschäftigungsort haben, und nicht die an einem kurzfristigen Einsatzort (6AZR 38/24). „Für den Zuschlagsanspruch ist nach der tariflichen Regelung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich“, erklärte der Sechste Senat in Erfurt.