Umzugssperre für Bürgergeld-Empfängerin zurückgenommen – Riesenwirbel um Jobcenter

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Eine Frau zieht aus ihrer unzumutbaren Wohnung aus. Das Jobcenter will die Kosten nicht übernehmen. Richter haben ein wegweisendes Urteil gesprochen.

Kassel – Für Bürgergeld-Empfänger stellt sich oft die Frage, ob sie für einen Umzug die Zustimmung des Jobcenters benötigen. Diese Genehmigung ist in der Regel erforderlich, um sicherzustellen, dass die neuen Mietkosten angemessen sind und übernommen werden. Doch ein aktuelles Gerichtsurteil zeigt, dass es Ausnahmen gibt.

Bürgergeld-Empfängerin zieht vor Gericht, weil sie trotz Schimmelbefall nicht umziehen darf

Das Sozialgericht und das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg haben entschieden, dass ein Umzug auch ohne vorherige Genehmigung des Jobcenters als erforderlich angesehen werden kann, wie buergergeld.org berichtet. Voraussetzung ist, dass nachvollziehbare Gründe für den Wohnungswechsel vorliegen. Dies bedeutet, dass das Jobcenter unter bestimmten Umständen zur Übernahme der Kosten verpflichtet ist, selbst wenn keine offizielle Zusicherung vorliegt.

Ein konkreter Fall zeigt, wie eine Bürgergeld-Empfängerin erfolgreich gegen das Jobcenter klagte. Die Frau zog aus einer schimmelbefallenen Wohnung aus, die ihre Gesundheit gefährdete und ihre Möbel beschädigte. Zudem war die neue Wohnung näher an ihrer Volkshochschule, was ihr täglich eine Stunde Fahrzeit sparte.

Wenn Bürgergeld-Empfänger umziehen wollen, ist dafür nicht immer eine Zustimmung des Jobcenters nötig. © imago

Jobcenter will Bürgergeld-Empfängerin Umzug verweigern – und Nachzahlung für alte Wohnung ablehnen

Die neue Wohnung war mit einem Mehrbetrag von 30,14 Euro geringfügig teurer, jedoch noch im Rahmen der Angemessenheitsgrenze des Jobcenters. Dieses weigerte sich jedoch, die Mietkosten der neuen Wohnung zu übernehmen, zudem wurde eine Nebenkostennachzahlung in Höhe von 163 Euro für die alte Wohnung abgelehnt, so das Portal.

Das Arbeitsamt begründete damit, dass ihre alte Wohnung angemessen für die Bürgergeld-Empfängerin sei. Demnach sei ein Umzug nicht erforderlich gewesen. Das Jobcenter hätte die Nachzahlung nur übernommen, wenn der Umzug im Rahmen einer Kostensenkungsaufforderung stattgefunden hätte. Die Frau legte Widerspruch ein und zog letztendlich vor das Gericht. Erst zuletzt verweigerte das Jobcenter in einem kuriosen Fall die Übernahme von Wohnkosten.

Gerichte sehen Umzug von Bürgergeld-Empfängern als angemessen an

Obwohl das Jobcenter die Kostenübernahme zunächst ablehnte, sahen die Gerichte den Umzug als gerechtfertigt an. Die Gerichte argumentierten, dass Bürgergeld-Empfänger nicht in unzumutbaren Wohnsituationen verbleiben sollten. Ein Umzug sei auch ohne Genehmigung gerechtfertigt, wenn er aus nachvollziehbaren Gründen erfolgt. Das Grundrecht auf Freizügigkeit müsse gewahrt bleiben, und eine faktische Umzugssperre sei mit den Zielen des SGB II nicht vereinbar.

Das Urteil verpflichtete das Jobcenter, die höheren Mietkosten der neuen Wohnung sowie eine Nebenkostennachzahlung für die alte Wohnung zu übernehmen. Die Gerichte betonten, dass existenzsichernde Leistungen nicht verweigert werden dürfen, nur weil ein Umzug ohne Genehmigung erfolgte, berichtet buergergeld.org. Das Jobcenter muss auch einige Kosten bei einer Reparatur in der Wohnung übernehmen.

Diese Gründe können einen Umzug von Bürgergeld-Empfängern gewähren

Wenn Bürgergeld-Empfänger umziehen wollen, sollten sie dem Amt laut dem Portal umziehen.de gute Gründe vorlegen. Dazu zählen unter anderem eine neue Arbeitsstelle, bei denen Pendelzeiten von über 2,5 Stunden am Tag nicht zumutbar sind, unzumutbare Mängel an der Wohnung oder der eigenen Gesundheit, eine Kündigung des Vermieters, Familiennachwuchs oder eine Trennung beziehungsweise Scheidung.

Das Jobcenter kann jedoch auch einen Umzug anordnen. Dies ist der Fall, wenn eine Wohnung als zu groß oder zu teuer eingestuft wird. Wenn ein Wohnungswechsel angeordnet wird, muss das Arbeitsamt die Kosten dafür übernehmen. Wenn das Jobcenter einer Umzugskostenübernahme zustimmt, können diese Kosten übernommen werden:

  • Transportkosten für den Umzug
  • Verpflegung der Umzugshelfer
  • Wohnungsbeschaffungskosten bei einem Umzug in eine andere Stadt
  • Maklergebühren
  • Renovierung der bisherigen Wohnung – wenn im Mietvertrag vorgesehen

Wird das Amt gar nicht erst über einen Umzug informiert, riskieren Betroffene jedoch, dass die Mehrkosten nicht übernommen werden, wie umziehen.de berichtet. In diesem Fall werden die Umzugskosten nicht übernehmen, kein Darlehen für die Mietkaution gewährt und je nach Härte des Falls Bürgergeld-Leistungen gekürzt werden. (bk)

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