Stromanbieter als Bürgergeld-Empfänger wechseln: Wann eine Kürzung der Leistung droht
Empfänger von Bürgergeld sollten bei einem Wechsel des Stromanbieters aufpassen. Unter Umständen müssen sie mit einer Reduzierung ihrer Leistungen rechnen.
Frankfurt – Der Sozialstaat übernimmt die Kosten für eine angemessene Unterkunft, Heizkosten und einen Teil der Nebenkosten. Diese Regelung gilt für Bürgergeld-Beziehende. Die Stromkosten müssen Leistungsempfänger allerdings aus der eigenen Geldbörse bezahlen. Somit kann es für Beziehende sinnvoll sein, den Stromanbieter zu wechseln, um Kosten zu sparen. Denn die hohen Preise für Energie belasten nicht nur die deutsche Industrie, sondern vor allem auch private Haushalte.
Doch Vorsicht ist geboten, wer seinen Anbieter wechseln möchte und Bürgergeld erhält: Denn wer beim Lieferantenwechsel einen Sofortbonus erhält, muss mit einer Kürzung der Sozialleistungen rechnen. Dies hebt das Online-Portal gegen-hartz.de hervor, und beruft sich dabei auf ein Urteil des Bundesozialgerichts aus dem Jahr 2020.

Für Bürgergeld-Empfänger ist Wechsel des Stromanbieters mit Abzügen verbunden
Viele Energielieferanten bieten beim Wechsel oftmals ihren Kundinnen und Kunden einen Sofort- und Treuebonus an, die teilweise mehrere hundert Euro betragen können. Doch für Bürgergeld-Empfänger sind diese Bonuszahlungen wenig vorteilhaft. Ein Urteil des Bundessozialgerichts besagt, dass diese Zahlungen als Einkommen angerechnet werden dürfen, was zu einer Kürzung des Bürgergeldes im Monat der Bonusauszahlung führt.
Ein Sofortbonus darf jedoch nicht vollständig vom Bürgergeld abgezogen werden. Laut § 6 der Bürgergeld-Verordnung können 30 Euro als Versicherungspauschale abgezogen werden. Wird eine Wechselprämie im Voraus ausgezahlt, „sollten Hilfebedürftige dieses Angebot nur dann in Anspruch nehmen, wenn sich unterm Strich trotz Sofortbonus-Anrechnung ein Ersparnis gegenüber anderen Angeboten ergibt“, rät das Online-Portal gegen-hartz.de.
Zusätzlich können laut dem Portal Beiträge zu Pflichtversicherungen, wie der Kfz-Versicherung, sowie gegebenenfalls fünf Euro als Mindestbeitrag zur Riester-Rente abgezogen werden. Wenn ein Stromanbieter beispielsweise einen Sofortbonus von 150 Euro gewährt, können diese Posten vom Bonusbetrag abgezogen werden. Am Ende blieb ein Betrag von etwa 85 Euro, um den die Bürgergeldauszahlung im Monat des Zuflusses gekürzt würde.
Bürgergeld-Empfänger aufgepasst: So funktioniert der Stromanbieterwechsel
Wer seinen Stromanbieter wechseln möchte, dem rät die Verbraucherzentrale Bundesverband so vorzugehen:
- Zunächst sollte man sich einen neuen, günstigen Stromlieferanten suchen. Hilfreich sind dabei Vergleichsportale wie Verivox oder Check24.
- Achten Sie beim Vertrag auf das Kleingedruckte, so der Tipp der Verbraucherzentrale. Der Vertrag sollte anfangs nur für ein Jahr abgeschlossen werden, mit danach möglichst kurzen Kündigungsfristen.
- Füllen Sie den neuen Vertrag aus: Dazu benötigen Sie den Namen Ihres bisherigen Lieferanten und den des Netzbetreibers, außerdem Ihre Zählernummer sowie den letzten Jahresverbrauch.
- Sie können den neuen Stromanbieter damit beauftragen, Ihren alten Liefervertrag zu kündigen.
- Im Anschluss bestätigt der neue Anbieter Ihnen den Vertragsabschluss mit dem exakten Liefertermin.
Für wen sich ein Anbieterwechsel nicht rechnen sollte, der kann dennoch versuchen, die Kosten für Strom zu reduzieren. Am besten ist es, die Kosten der größten Stromfresser im eigenen Haushalt - wie Kühlschrank, Waschmaschine mit Trockner, Spülmaschine und Fernsehgeräte - so niedrig wie möglich zu halten. Diese sechs Geräte verbrauchen die meiste Energie. Aber auch bei den Heiz- und Nebenkosten können Mieterinnen und Mieter sparen - egal ob sie Sozialleistungen vom Amt erhalten oder sie am Ende selbst zahlen müssen. (sthe)