Bafin-Chef erwartet hohe Erstattungen - „Fließt viel Geld“ - Prämiensparern winken Tausende Euro Nachzahlung
Dieser Zins wird mittlerweile von der Bundesbank unter einem anderen Schlüssel gelistet - nämlich „BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.S1311.B.A604.R0815.R.A.A._Z._Z. A“. Ein Blick auf den Verlauf dieses Zinses zeigt schnell: Die Zinsen sanken zwar im Zeitraum der Verträge deutlich, hielten sich aber bis in die Nullzinsphase der EZB hinein sogar noch positiv, ehe sie in den negativen Bereich drehten.
Was sagt die Bafin nun dazu?
Die Bankenaufsicht Bafin überwacht nicht nur Banken, Versicherer und Akteure am Kapitalmarkt, sondern übernimmt auch Verbraucherschutzaufgaben, allerdings nur kollektiver Natur. Daher hatte die Bafin im Streit um die Prämiensparverträge bereits 2021 eine sogenannte Allgemeinverfügung abgegeben. Darin forderte die Aufsicht die Banken zu Zinsnachzahlungen an ihre Kunden auf.
Allerdings taktieren die Banken weiter, fürchten Verbraucherschützer, und spielen auf Zeit. Denn die Geldhäuser haben viele Prämiensparverträge bereits gekündigt – und spekulieren wohl auf Verjährung.
„Durch eine Allgemeinverfügung der Bafin wird die Verjährung nicht gestoppt“, merkte hierzu Bafin-Chef Branson gegenüber dem „Handelsblatt“ an. Sein klarer Rat für die Betroffenen: „Wir empfehlen Verbraucherinnen und Verbrauchern, ihre Prämiensparverträge rasch zu überprüfen und ihre Bank oder Sparkasse darauf anzusprechen.“
Was müssen Kunden wissen?
Wurde der Vertrag im Jahr 2021 gekündigt, ist Eile angesagt – denn dann verjähren die Ansprüche Ende 2024. Die „Finanztip“-Verbraucherexperten raten zu diversen Maßnahmen für betroffene Kunden.
Zunächst sollte einer Kündigung widersprochen und der Vertrag wie gehabt weitergeführt werden – Sparraten werden weiter eingezahlt, und das Guthaben wird nicht angerührt.
Dann sollte von der Bank eine Neuberechnung der Zinsen erbeten werden. Dabei können sich Verbraucher auch auf die BGH-Urteile beziehen. Eine Neuberechnung kann auch angefragt werden, wenn der Vertrag bereits beendet ist. Die Verbraucherschützer haben dazu einen Musterbrief erstellt, der auch die Frage nach der Art der Zinsberechnung enthält. Zusätzlich können Sparer eine Vergleichsberechnung bei einer Verbraucherzentrale einholen.
Stellt sich die Bank quer oder weicht die Berechnung stark von der Vergleichsrechnung einer Verbraucherzentrale ab, können Betroffene zuletzt auch eine Schlichtungsstelle einschalten. Gut zu wissen: Damit wird auch eine drohende Verjährung abgewendet, denn der Eingang eines Antrags bei der Schlichtungsstelle stoppt die Verjährung.
Zuletzt können Bankkunden auch selber klagen oder sich einer der laufenden Musterfeststellungsklagen anschließen. Allerdings sind diese teilweise bereits beendet. Die Argumente einer erfolgreichen Musterfeststellungsklage können jedoch bei einer privaten Klage verwendet werden, so „Finanztip“.
Mit welchen Nachzahlungen dürfen Kunden rechnen?
Verbraucher sollten beim Thema Prämiensparverträge unbedingt auf ihr Recht pochen. Denn am Ende winken üppige Nachzahlungen. Im Schnitt, sagt die Verbraucherzentrale Sachsen, dürfte die Festlegung des Referenzzinses durch den BGH nun zu Nachzahlungen von 1300 Euro je Vertrag führen. In Einzelfällen können es sogar mehr als 10.000 Euro sein.
Im Fall der Klagen gegen die Dresdner Sparkasse und der Saalesparkasse bekommen die Kläger in jedem Fall Gelder nachgezahlt. Das heißt nicht zwangsläufig, dass alle Banken Zinsen nachzahlen.
Manche Geldhäuser, wie etwa die Kreissparkasse Köln, wollen von sich aus auf die Prämiensparer zugehen, und in einem Schreiben zu einem Gespräch laden – „einschließlich der Möglichkeit einer Zinsnachberechnung“. Nicht alle Banken dürften nach der BGH-Rechtssprechung derart vorgehen. Von daher gilt: Wer noch bis 2021 einen solchen Prämiensparvertrag hatte, sollte selbst aktiv werden.