Urteil zu THC-Grenzwert - Amtsgericht spricht bekifften Autofahrer frei, Rechtschaos bei Cannabis am Steuer geht los

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Getty images/ pixinoo/ ZargonDesign/ Westend61/ Olena Ruban Die Rechtsprechung braucht laut Rechtsanwalt Peter Homberg dringend einen einheitlichen THC-Grenzwert.
Sonntag, 12.05.2024, 07:00

Ein kürzlich ergangenes Urteil könnte weitreichende Auswirkungen auf das Straßenverkehrsgesetz und den Umgang mit Cannabis am Steuer haben. Anwalt Peter Homberg erklärt, warum eine baldige Regelung zum Grenzwert für THC notwendig ist und wie andere Gerichte auf das Urteil reagieren könnten.

Welche Auswirkungen hat die Teillegalisierung auf den Umgang mit Cannabis im Straßenverkehr? 

Am 1. April 2024 ist mit dem Cannabisgesetz (CanG) die Teillegalisierung von Cannabis in Kraft getreten, wonach unter anderem der Besitz und Anbau von Cannabis unter gewissen Bedingungen erlaubt ist. Damit verbunden ist auch eine Regelung für einen Grenzwert für Cannabis bzw. Tetrahydrocannabinol (THC) im Straßenverkehr.

Wie sieht der Vorschlag für einen neuen Grenzwert aus? 

Einen festen THC-Wert enthält das CanG nicht. Stattdessen sieht § 44 des Konsumcannabisgesetz (KCanG), das in Artikel 2 des CanG normiert ist, vor, dass ein Grenzwert in das Straßenverkehrsgesetz (StVG) aufgenommen werden soll. Ende März 2024 hatte eine vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr eingesetzte unabhängige, interdisziplinäre Arbeitsgruppe dazu eine Empfehlung abgegeben. Diese hält einen Grenzwert von 3,5 Nanogramm (ng) THC pro Milliliter (ml) Blutserum im Rahmen des § 24a StVG. Dieser Wert sei in der Wirkung etwa vergleichbar mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille.

Über den Experten Peter Homberg

Über den Experten Peter Homberg
Peter Homberg

Peter Homberg ist Partner bei der internationalen Wirtschaftskanzlei „Dentons“, Dentons European Cannabis Group, sowie Gründungsmitglied der European Cannabis Association. Seit mehreren Jahrzehnten ist er als Anwalt im Bereich des Medizin- und Pharmarechts tätig und ist seit 2017 auf den Bereich des Medizinalcannabisrechts spezialisiert.

Wie hat sich das AG Dortmund zur Grenzwertfrage geäußert? 

Mitte April 2024 hat das Amtsgericht Dortmund (Urteil vom 11.04.2024 - 729 OWi-251 Js 287/24 -27/24) in einem Fall zum Führen eines Fahrzeugs unter der Wirkung berauschender Mittel gem. § 24a Abs. 2 und 3 StVG einen Autofahrer freigesprochen, der mit einer THC-Konzentration von 3,5 ng/ml im Blut angetroffen wurde.

Das Gericht legte in seinem Urteil demnach nicht den aktuell angewendeten Grenzwert von 1,0 ng/ml zugrunde, sondern bezog sich auf den vorgeschlagenen Grenzwert der Arbeitsgruppe. Dabei interpretierte das Gericht das Gutachten als „antizipiertes Sachverständigengutachten“. Zudem habe der Gesetzgeber mit § 44 KCanG explizit geregelt, dass die Ermittlung und Festlegung eines neuen Grenzwerts mittels einer ebensolchen Arbeitsgruppe erfolgen solle, der Gesetzgeber mithin auch beabsichtige den im Gutachten empfohlenen Grenzwert von 3,5 ng/ml in die Gesetzesänderung zu übernehmen. 

Inwiefern ist dieses Urteil richtungsweisend für zukünftige Fälle und mögliche Änderungen im Straßenverkehrsgesetz?

Dieses Urteil zeigt zwei Probleme auf:

Zum einen macht es deutlich, wie notwendig eine baldige Regelung zum Grenzwert für THC ist, und zwar gerade aufgrund des bereits vorliegenden Gutachtens der Arbeitsgruppe, dessen Autorität und „informelle“ Regelungsmacht nicht von der Hand zu weisen und von der Rechtsprechung in ihrer Urteilsfindung und der dahinterstehenden Argumentation nicht ignoriert werden kann. Zwar ist auch der seit Jahren von der Rechtsprechung angewendete Grenzwert von 1,0 ng/ml nicht gesetzlich normiert, allerdings gab es auch keine Anstalten des Gesetzgebers dies zu ändern. Zudem ist der Grenzwert nach der Bestätigung durch das Bundesverfassungsgericht auch höchstrichterlich anerkannt. 

Zum anderen ist aber nicht gesagt, dass andere Gerichte ebenso verfahren werden wie das AG Dortmund. Diese könnten vielmehr einen eher „konservativeren“ Ansatz wählen und in der Urteilsbegründung den aktuellen Grenzwert zugrunde legen. Dies würde zu einer uneinheitlichen Rechtsprechung führen und könnte eine massive Beeinträchtigung der Rechtssicherheit zur Folge haben.

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Der Gesetzgeber ist mithin dringendst angehalten, die Grenzwertfestsetzung schnellstmöglich zu vollziehen und dem in § 44 KCanG normierten Regelungsauftrag Folge zu leisten.

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Dieser Text stammt von einem Expert aus dem FOCUS online EXPERTS Circle. Unsere Experts verfügen über hohes Fachwissen in ihrem Themenbereich und sind nicht Teil der Redaktion. Mehr erfahren.