Ein 46-Jähriger wird vor dem Ebersberger Amtsgericht zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Er fuhr erneut mit einem in Deutschland ungültigen Führerschein.
Zorneding – Ein 46-jähriger Zornedinger, Hauptwohnsitz in Polen, sitzt wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vor dem Ebersberger Amtsgericht. Das heißt jedoch nicht, dass er keinen Führerschein hat, dieser ist nur in Deutschland nicht gültig. Verurteilt wird er deswegen zu sieben Monaten Freiheitsstrafe.
Das Urteil kommt nicht von ungefähr. Der Angeklagte habe seinen Führerschein bei der Polizei vorzeigen müssen, so eine Polizeibeamtin vor Gericht. Er sei Opfer eines Auffahrunfalls geworden und habe den Führerschein nicht dabei gehabt. Bei ihm zu Hause habe die Polizei bemerkt, dass sein polnischer Führerschein in Deutschland nicht gelte. Nach Ablauf einer früheren Sperrfrist – durch ein vorheriges Urteil habe er in Deutschland eine bestimmte Zeit nicht fahren dürfen – hätte der Führerschein neu beantragt werden müssen.
Polnischer Führerschein in gesamter EU gültig
Ein polnischer Anwalt habe dem Zornedinger gesagt, dass er in Deutschland fahren dürfe, so der Verteidiger in der Stellungnahme des Angeklagten. Sein Mandant habe ja schließlich seinen Hauptwohnsitz in Polen. Daher dürfe er mit dem dort gültigen Führerschein in der gesamten Europäischen Union fahren. Vor allem, weil dort der Führerschein nicht entzogen worden war.
Die Staatsanwältin dagegen ist sich sicher: Der Angeklagte hätte aufgrund seiner vorherigen Vorstrafen wissen müssen, dass sein Führerschein in Deutschland nicht mehr gelte. Er sei in den Gerichtsverhandlungen mehrfach darauf hingewiesen worden. Außerdem sei er kein Ersttäter, zeige keine Reue. Sie fordert eine Freiheitsstrafe von acht Monaten.
Verteidiger des Angeklagten fordert Freispruch
Dem gegenüber fordert der Verteidiger des Angeklagten einen Freispruch. „Ich halte auch die vorherigen Urteile nicht für richtig“, sagt er zu Richter Benjamin Lenhart. Sein Mandant habe einen gültigen Führerschein, der in Deutschland zwingend anerkannt werden müsse. Außerdem halte er sich mehr als sechs Monate des Jahres in Polen auf, weshalb er diesen in Deutschland nicht neu beantragen müsse.
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Lenhart zweifelt die vorherigen Urteile nicht an. Die Frage der Gültigkeit des Führerscheins habe nichts mit dem Wohnsitz des Angeklagten zu tun. Der Angeklagte sei charakterlich ungeeignet, ein Kfz zu führen. „Mir bleibt nichts anderes übrig als eine Freiheitsstrafe“, sagt der Richter, der für den Angeklagten „zappenduster“ sieht.