Steuererklärung noch nicht erledigt? Wie Sie haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen können
Fürs Rasenmähen, Hausmeisterdienste oder den Fensterputz: Für manche Aufgaben beauftragen Hauseigentümer eine Hilfskraft.
Wer sich in diesem Jahr mit der Einkommensteuererklärung beschäftigt, sollte auch an die sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen denken. Denn in manchen Fällen ergibt sich dadurch eine Steuerersparnis. Hat man etwa für das Steuerjahr 2023 die entsprechenden Rechnungen und Belege gesammelt, kann man nun noch die entscheidenden Formulare bei der Steuererklärung ausfüllen.
Was zählt zu den haushaltsnahen Dienstleistungen?
Rasen mähen, putzen oder kochen: Hauseigentümer, die eine sozialversicherungspflichtig beschäftigte oder selbstständig tätige Hilfskraft mit entsprechenden Aufgaben beauftragen, können einen Teil der Kosten steuerlich geltend machen. So erkennt der Staat 20 Prozent der Aufwendungen an – die maximal absetzbare Höchstgrenze liegt bei 4.000 Euro.
Die Rede ist hier von den haushaltsnahen Dienstleistungen. Entscheidend ist aus steuerrechtlicher Sicht, dass die Aufgaben einen „haushaltsnahen Charakter“ haben und im eigenen Haushalt oder auf dem eigenen Grundstück erbracht werden, wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) informierte. Dazu zählen zum Beispiel Hausmeisterdienste, Betreuungsdienste oder Pflegedienste, und zum Beispiel die Reinigungsarbeiten einer Putzkraft, erklärte die VLH auf ihrer Website, wo zudem unter anderem folgende Aufgaben als Beispiele für haushaltsnahe Dienstleistungen aufgeführt sind:
- Wohnung reinigen
- Fenster putzen
- Teppich reinigen
- Gartenpflege (zum Beispiel Rasen mähen, Hecke schneiden, Unkraut jäten)
- Wäsche bügeln
- Betreuung von Kindern im eigenen Haushalt (durch selbstständige Tageseltern oder ein Au-Pair)
- Betreuung und Versorgung von Haustieren auf dem eigenen Grundstück
- Winterdienst
Auch kleinere Arbeiten zur Gartenpflege wie Rasenmähen, Unkrautjäten oder Heckenschneiden fallen demzufolge steuerlich unter die haushaltsnahen Dienstleistungen. Also solche Aufwendungen, die theoretisch auch ein Haushaltsmitglied hätte erledigen können.

Steuererklärung: Haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen
„Wenn jemand für Sie Arbeiten in Ihrem privaten Haushalt erledigt, dann können Sie die dazugehörigen Rechnungen in Ihre Steuererklärung eintragen“, informierte die VLH (Stand: 29. Februar 2024). „Es gilt dabei aber eine Maximalsumme von 20.000 Euro. Das Finanzamt berechnet davon 20 Prozent, sodass Sie am Ende maximal 4.000 Euro im Jahr steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen können.“
Zudem können geringfügig angestellte Beschäftigte, die im Haushalt tätig werden, die Steuerlast ebenfalls senken. Hier berücksichtigen die Finanzämter 20 Prozent der Ausgaben, jedoch höchstens 510 Euro pro Jahr, wie die Deutsche Presse-Agentur (dpa) zum Thema berichtete.
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Was trägt man in der Steuererklärung ein?
Was man bei der Steuererklärung zudem beachten muss: Die haushaltsnahen Dienstleistungen trägt man in die Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ ein. Bedingung ist, dass man den Aufwand durch einen Kontoauszug belegen kann. Die entsprechenden Rechnungen müssen also per Überweisung beglichen worden sein. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.
Worauf muss man mit Blick auf die Steuererklärung noch achten? Klar ist: Es braucht immer eine Rechnung. Wichtig ist dabei, dass darin die einzelnen Posten genau aufgeschlüsselt sind, denn nur folgende Ausgaben lassen sich steuerlich im Zusammenhang mit den haushaltsnahen Dienstleistungen geltend machen, wie die VLH erklärt:
- Arbeitskosten (inkl. Mehrwertsteuer)
- Fahrtkosten
- Maschinenkosten
- Entsorgungskosten
- Kosten für Verbrauchsmittel (z. B. Reinigungsmittel, Streugut)
Materialkosten, Verwaltergebühren bei einer Wohneigentumsgemeinschaft, Müllabfuhrgebühren oder Kosten für Warenanlieferungen werden hierbei dagegen nicht berücksichtigt.
Auch Handwerkerkosten lassen sich zum Teil von der Steuer absetzen – die Stiftung Warentest hat darüber informiert, worauf man bei der Steuererklärung achten sollte und wo die maximal absetzbare Höchstgrenze liegt.