Jobcenter verwehrt Bürgergeld-Empfängerin mit Schulkindern den Umzug – Gericht fällt klares Urteil

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Darf das Jobcenter den Umzug von Bürgergeld-Empfängern verweigern, wenn Schulkinder zu wenig Platz zum Lernen haben? Ein Gerichtsurteil stärkt alle Familien.

Stuttgart – Eine alleinerziehende Mutter hat um mehr Wohnraum für ihre Schulkinder gekämpft – und Recht bekommen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg stellt klar: Jobcenter können nicht jeden Umzugswunsch mit dem Standardsatz „mehr Wohnfläche ist kein Grund“ abwimmeln. Die Situation eskalierte in einer 58 Quadratmeter großen Wohnung.

Ein Gericht stärkt Bürgergeld-Familien: Das Jobcenter darf den Umzug nicht verweigern, wenn Schulkinder zu wenig Platz zum Lernen haben – ein Urteil mit Signalwirkung. © Zoonar/Imago

Zwei Kinder im Schulalter teilten sich ein winziges Zimmer von nur etwa neun Quadratmetern. Dazu kamen massive Probleme: Die Wohnung war laut dem Landessozialgericht Baden-Württemberg ungünstig geschnitten, hatte erhebliche Heizprobleme und musste teilweise über Heizlüfter beheizt werden. Sogar Schimmelbildung wurde dokumentiert, heißt es. Das Jobcenter lehnte den Umzug zunächst ab – zu wenig Grund für mehr Wohnraum. Doch die Mutter zog vor Gericht.

Jobcenter lehnt Umzug für Bürgergeld-Familie ab – Gericht trifft eindeutiges Urteil

Das Gericht entschied am 11. August 2011 (Aktenzeichen L 12 AS 3144/11 ER-B) zugunsten der Familie. Die Richter sahen die Situation als nicht mehr bedarfsgerecht an und bejahten die Erforderlichkeit des Umzugs. Entscheidend war dabei nicht nur die geringe Zimmergröße. Die Kombination aus schulischer Lebensphase, geringer Zimmergröße, Geschlechterkonstellation und weiteren negativen Wohnbedingungen überzeugte das Gericht.

Der Einstieg in die Schule verändert objektiv die Anforderungen: Hausaufgaben, frühe Schlafzeiten, Konzentration, soziale Entwicklung und je nach Alter ein wachsender Anspruch an Privatsphäre.

Doch Vorsicht: Schulbeginn allein ist kein Automatismus. Das Gericht prüft immer die Gesamtsituation. Entscheidend ist, ob die Wohnung die grundlegenden Bedürfnisse wie Schlafen, Lernen und Rückzug objektiv nicht mehr abdeckt. Auch ein anderes Urteil sorgte für Aufsehen: Dabei hatte sich das Jobcenter geweigert, doppelt Miete zu bezahlen.

Unterhalt für Bürgergeld-Empfänger in der Regel vom Arbeitsamt gedeckt

Bürgergeld-Empfänger haben grundsätzlich Anspruch auf angemessene Unterkunftskosten. Die Bundesagentur für Arbeit erklärt: Bei einem erforderlichen Umzug muss das Jobcenter vorab seine Zustimmung erteilen und die Kosten für eine angemessene neue Unterkunft übernehmen. Wichtig ist, dass Betroffene vor Vertragsabschluss die Zusicherung des Jobcenters einholen. Ohne diese Genehmigung riskieren sie, auf den Mehrkosten sitzen zu bleiben.

Erforderlich wird die Situation, wenn das Jobcenter schnell einige Punkte erkennen kann: Was hat den Umzug ausgelöst, warum ist die aktuelle Wohnung unzumutbar und warum gibt es keine realistische Alternative? Bei Kindern im Schulalter sollten Eltern dokumentieren: Wie groß ist das geteilte Zimmer? Welche Probleme entstehen beim Lernen? Gibt es bauliche Mängel? Eine solche umfassende Dokumentation der Gesamtsituation kann helfen, wenn das Jobcenter den Umzug pauschal ablehnt, heißt es vom Gericht. Ein anderes Bürgergeld-Urteil des Bundessozialgerichts schützt Empfänger ebenfalls. (Quellen: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Bundesagentur für Arbeit) (rd)

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