Es gibt über 500 Sozialleistungen in Deutschland, darunter auch so manche skurrile. Ein Blick in die Tiefen des deutschen Sozialstaats.
Berlin – Der deutsche Sozialstaat gilt weitestgehend als große Errungenschaft. Wer finanziell mehr leisten kann, unterstützt diejenigen, die sonst zu wenig haben. Die Politik streitet regelmäßig über Bürokratieabbau und neue Schwerpunkte, wie unlängst beim Bürgergeld oder auch im Dauerzoff um die Rente. Am grundsätzlichen Solidarsystem, dem sogar im Grundgesetz verankerten sozialen Rechtsstaat, zweifelt aber kaum jemand. Dieses Grundprinzip hat im Laufe der Jahre und Jahrzehnte viele weitere Gesetze hervorgebracht – laut einer Analyse des ifo-Instituts sind es insgesamt 502 Sozialleistungen. Darunter sind kaum Bekannte und solche, bei denen sich wohl einige zunächst wundern dürften.
Azubi-Warmwasserkredit
Wie umfassreich und kleinteilig das deutsche Leistungssystem ist, wird im Sozialgesetzbuch III, Paragraf 27 Abs. 3 deutlich. Darin geht es um Leistungen von Jobcentern für Azubis. Alleinerziehende Azubis oder werdende Mütter haben Anspruch auf zusätzliche Unterstützung. In besonderen Härtefällen kann auch ein Darlehen verliehen werden, etwa wenn Versicherungen oder die Wohnung zu teuer für das kleine Azubi-Gehalt sind. Skurril: Als separater Grund für ein solches Härtefalldarlehen gibt das SGB III „Mehrbedarf aufgrund dezentraler Warmwasserbereitung“ an. Wenn ein Azubi also einen Wasserboiler oder Ähnliches in der Wohnung hat und es ihm an Geld mangelt, kommt er für ein Darlehen infrage.
Bezahlter Rauchstopp
Im SGB V werden Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen behandelt und Paragraf 34 Abs. 2 beschreibt, dass Raucherinnen und Raucher Anspruch auf eine „Versorgung mit Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung“ haben. Wer also aufhören will zu rauchen, kann bestimmte Medikamente bei der Kasse einreichen. Das Gesetz sorgt sogar für die, die gleich mehrfach mit dem Rauchen aufhören wollen. „Eine erneute Versorgung [...] ist frühestens drei Jahre nach Abschluss der Behandlung [...] möglich“, heißt es im Gesetzestext.
Witwen-Abfindung bei Wiederheirat
Wer Witwe oder Witwer ist, hat Anspruch auf eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, um fehlendes Geld des verstorbenen Partners abzufedern. Wenn eine Witwe oder ein Witwer wieder heiratet, entfällt die Witwenrente entsprechend. Jedoch steht den Wiederheiratenden zuvor nach Paragraf 107 des SBG VI noch eine Rentenabfindung zu, die 24-Monatsätze der durchschnittlichen Rente des vergangenen Jahres beträgt. Laut Deutscher Rentenversicherung dient die Abfindung für einen „Neustart“.
Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen
Fast schon nach Science-Fiction klingt die Kassenleistung des SGB V, Paragraf 27a. In Abs. 4 geht es um „Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie [...] die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen“, auf die Versicherte Anspruch haben. Der Grund ist jedoch ein sehr ernster. Es geht um künstliche Befruchtung und Erkrankungen der Betroffenen. Wer etwa vor einer keimzellenschädigenden Chemotherapie steht, kann Ei- oder Samenzellen konservieren, um nach überstandener Krankheit noch ein Kind bekommen zu können.