Chef zwang Mitarbeiter, sieben Minuten früher zu kommen – und erlebt eine böse Überraschung

Ein Firmenchef aus der Loire-Region im Westen Frankreichs steht vor Gericht, weil seine Beschäftigten vor Öffnung des Geschäfts bereits arbeiteten. Ein Arbeitsinspektor stellte die unbezahlten Minuten fest und leitete ein Verfahren ein.

Laut der französischen Zeitung "Le Figaro" betrat der Prüfer am 13. August das Stoffgeschäft morgens um 9.53 Uhr. Die reguläre Öffnung war für 10.00 Uhr vorgesehen. Der Inspektor stellte fest, dass die Angestellten bereits an ihren Plätzen standen, weil der Vorgesetzte sie gebeten hatte, früher zu erscheinen, um Regale zu verrücken. Die Behörde wertete dies als "nicht gemeldete und unbezahlte Arbeitsstunden".

Chef muss Strafe zahlen und bessert nach

Also musste der Arbeitgeber am 2. Dezember vor Gericht erscheinen. Er argumentierte, die Mitarbeiter könnten die Zeit durch längere Pausen ausgleichen. 

Der Vorsitzende Richter ließ das aber nicht gelten und wies darauf hin, dass Toilettenaufenthalte auch keine Pausen seien. Der Staatsanwalt sagte laut "Le Figaro" stattdessen, der Chef zeige wenig Verständnis für die Rechte von Arbeitnehmern. "Diese verdienen weniger als ihr Arbeitgeber, und 5 bis 10 Minuten pro Tag entsprechen 80 Euro im Monat, was eine beträchtliche Summe ist", so der Richter. 

Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Geldstrafe von 2000 Euro, davon 1000 Euro auf Bewährung, wie es in der französischen Justiz möglich ist. Das Urteil soll Ende Januar 2026 fallen. Nun will sich der Chef offenbar bessern. So soll er in seinen Filialen Stechuhren installiert und den Angestellten die Anweisung gegeben haben, nicht vor 10 Uhr zu erscheinen.

Der französische Arbeitgeber muss eine Geldstrafe zahlen. (Symboldbild)
Der französische Arbeitgeber muss eine Geldstrafe zahlen. (Symboldbild) IMAGO / Panthermedia

Wie ist die arbeitsrechtliche Lage in Deutschland?

Auch in Deutschland darf laut Arbeitszeitgesetz ein Arbeitgeber grundsätzlich nicht Mitarbeitende ohne Weiteres dazu zwingen, früher zur Arbeit zu erscheinen, wenn diese Zeit nicht als Arbeitszeit erfasst und bezahlt wird. Jede angeordnete Tätigkeitsaufnahme gilt rechtlich als Arbeitszeit und muss vergütet werden. 

Frühere Anwesenheit ist nur zulässig, wenn sie vertraglich vereinbart, bezahlt oder durch eine gültige betriebliche Regelung gedeckt ist. Unbezahlte, verpflichtende Vor- oder Nacharbeiten können als Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz oder sogar als Schwarzarbeit gewertet werden. 

Arbeitgeber dürfen lediglich um freiwilliges früheres Erscheinen bitten, doch Mitarbeitende können dies jederzeit ablehnen. Werden Beschäftigte dennoch dazu gedrängt, können sie sich an Betriebsrat, Gewerkschaft oder Aufsichtsbehörden wenden.

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