Glockner-Drama: Alpinist wegen fahrlässiger Tötung seiner Freundin angeklagt

  • Im Video oben erfahren Sie mehr zum Hintergrund: 33-Jährige erfriert am Großglockner

Die Staatsanwaltschaft Innsbruck wirft dem 36-Jährigen vor, am 19. Januar um 2.00 Uhr seine Freundin schutzlos, entkräftet, unterkühlt und desorientiert zirka 50 Meter unterhalb des Gipfelkreuzes des Großglockner zurückgelassen zu haben. Die Frau ist erfroren. Bergführer der Glocknerregion hatten sich im Gespräch mit FOCUS online kritisch über die Planung der Tour geäußert.

Da der Angeklagte laut Staatsanwaltschaft im Gegensatz zu seiner Freundin mit alpinen Hochtouren bereits sehr erfahren war und die Tour geplant hat, war er als verantwortlicher Führer der Tour anzusehen.

Sportuhren, Handys und Videos zur Todes-Tour ausgewertet

Im Rahmen des fast ein Jahr lang dauernden Ermittlungsverfahrens waren ein gerichtsmedizinisches Gutachten eingeholt, Mobiltelefone, die Sportuhren der Verstorbenen und des Angeklagten, Lichtbilder und Videos ausgewertet sowie diverse Zeugen vernommen worden. Der Angeklagte streit die Vorwürfe bislang ab.

Abschließend hatte ein alpintechnischer Sachverständiger unter Berücksichtigung sämtlicher Ermittlungsergebnisse ein Gutachten erstellt.

Die Innsbrucker Staatsanwaltschaft führt in einer Erklärung zur Anklage neun Gründe an, die dem Beschuldigten vorgeworfen werden. 

Tod am Großglockner
Gut zu sehen sind die Lichtspuren des Unglücksduos am Stüdlgrat links unterhalb des Glockner-Gipfels am 18. Januar um 22 Uhr. Screenshot foto-webcam.eu

Die Staatsanwaltschaft Innsbruck macht ihm mehrere schwerwiegende Fehler zum Vorwurf:

1. Unerfahrenheit der Frau und herausfordernde winterliche Verhältnisse: Der Beschuldigte habe die Tour "trotz der Unerfahrenheit der Frau, die noch nie eine alpine Hochtour in dieser Länge, Schwierigkeit und Höhenlage gemacht hat, und trotz der herausfordernden winterlichen Verhältnisse" auf den Großglockner über den Stüdlgrat im Winter unternommen.

2. Zu spät gestartet: Der Angeklagte, so der Vorwurf, habe im Rahmen der Tourenplanung den Start der Tour rund zwei Stunden zu spät angesetzt. Dies war auch immer wieder von Bergführern kritisiert worden.

3. Keine Biwak-Notausrüstung mitgeführt: Der Angeklagte habe "im Rahmen der Tourenplanung nicht mit einem Notfall gerechnet, sodass er keine ausreichende Biwak-Notausrüstung mitgeführt hat", so die Staatsanwaltschaft.

4. Feundin Glocknertour mit unpassendem Splitboard und Snowboard-Softboots machen lassen: Der Angeklagte habe es "zugelassen, dass seine Freundin mit Splitboard und Snowboard-Softboots und damit eine für eine hochalpine Tour im kombinierten Gelände nicht geeignete Ausrüstung verwendet hat".

5. Nicht rechtzeitig umgekehrt: Der Angeklagte, so der Vorwurf, hätte "angesichts des starken bis stürmischen Windes mit Windgeschwindigkeiten bis zu 74 km/h sowie der Temperatur von ca. minus 8 Grad, was unter Berücksichtigung des „Windchill“-Effektes zu einem Kälteempfinden um minus 20 Grad führt, spätestens am sogenannten „Frühstücksplatzl“ umkehren müssen".

6. Notruf nicht rechtzeitig abgesetzt: Der Angeklagte habe es unterlassen, "rechtzeitig vor Einbruch der Dunkelheit einen Notruf abzusetzen".

7. Keine Notsignale an den Hubschrauber abgegeben: Obwohl der Angeklagte mir seiner Freundin de facto gegen 20:50 Uhr nicht mehr weitergekommen ist, habe er "weiterhin keinen Notruf abgesetzt und auch beim Überflug eines Polizeihubschraubers um ca. 22:50 Uhr keine Notsignale abgegeben, sondern mit einer Verständigung der Rettungskräfte bis 03.30 Uhr zugewartet".

8. Nicht mehr erreichbar: Nach mehreren Versuchen der Alpinpolizei, mit dem Angeklagten Kontakt aufzunehmen, habe der Beschuldigte erstmals um 0:35 Uhr einen Alpinpolizisten angerufen. "Obwohl der Inhalt des Gespräches unklar geblieben ist, nahm der Angeklagte nicht noch einmal Kontakt zu den Rettungskräften auf. Er hat sein Telefon auf lautlos gestellt und verstaut und daher weitere Anrufe der Alpinpolizei nicht mehr entgegen genommen."

9. Keine Versorgung der Freundin: Der Angeklagte habe es zudem unterlassen, seine Freundin an einen möglichst windgeschützten Platz zu bringen, um sie vor Wärmeverlust zu schützen. "Bevor der Angeklagte seine Freundin gegen 2.00 Uhr zurückgelassen hat, hat er weder ihren Biwaksack noch die vorhandenen Alu-Rettungsdecken verwendet, um sie vor weiterer Auskühlung zu schützen oder ihr den schweren Rucksack samt Splitboard abgenommen."

Das Vergehen der grob fahrlässigen Tötung wird in Österreich mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet. Es gilt die Unschuldsvermutung.