Bundesgericht bestätigt: Tausende gehen bei der Grundrente leer aus

Das Bundessozialgericht hat heute über die Grundrente verhandelt (Az. B 5 R 9/24 R) und in seinem Urteil die aktuelle Regelung bekräftigt. Eine Rentnerin hatte geklagt, dass das Einkommen ihres Mannes auf die Grundrente angerechnet wird – und sie so, obwohl sie allein einen Anspruch hätte, keinen Zuschlag erhält. Konkret ging es bei der Klage darum, dass Ehepaare für die Grundrente gemeinsam veranlagt werden, Unverheiratete Partner hingegen nicht. In den Vorinstanzen hatte die Klägerin bisher Absagen erhalten. Und auch jetzt bekräftigte das Bundessozialgericht die Vorinstanzen. 

Der Fall

Die Klägerin hat laut Sozialgericht 43 Jahre mit Grundrentenbewertungszeiten erarbeitet. Der sich daraus ergebende Grundrentenzuschlag von 40 Euro wurde jedoch von der Rentenversicherung nach Anrechnung des Einkommens ihres Ehemanns nicht ausgezahlt. Dagegen klagt die Rentnerin. 

Die Begründung des Gerichts

Die Grundrente wird aus Steuern finanziert, und damit zwar von der Rentenkasse gewährt, aber vom Staat bezahlt. Daher scheiterte die Klägerin in den Vorinstanzen und nun auch vor dem höchsten Sozialgericht. Es bestünden hinreichende sachliche Gründe, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, erklärte das Bundessozialgericht in einer Pressemitteilung: "Der Gesetzgeber verfügt bei aus Bundesmitteln zum sozialen Ausgleich gewährten Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung über einen weiten Gestaltungsspielraum." Das erklärte Ziel des steuerfinanzierten Grundrentenzuschlag war es, einen sozialen Ausgleichs nur in Abhängigkeit von einem „Grundrentenbedarf“ zu gewähren. "Dieser sollte nicht den Haushalten mit Einkommen zugutekommen, die seiner wirtschaftlich nicht bedürfen", so dass Gericht. 

Bei der Einführung sei eine Bedürftigkeitsprüfung, wie sie in den Grundsicherungssystemen üblich ist, ausdrücklich abgelehnt worden. 

Dafür unterlägen Eheleute einer gesteigerten bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft schulden einander hingegen keinen gesetzlichen Unterhalt. "Vor diesem Hintergrund ist die Annahme, dass ein verheirateter Versicherter besser abgesichert ist als ein nichtverheirateter Versicherter, eine sachliche Erwägung, die auf einer vernünftigen, jedenfalls vertretbaren Würdigung eines typischen Lebenssachverhalts beruht.“, hieß es zu Begründung in der Mitteilung des Bundessozialgerichts. 

Das bedeutet das Urteil für Rentner

Das Urteil des Bundessozialgerichts bringt damit keine Änderungen für Grundrentner. Wer bisher keine Grundrente erhält, weil sein Ehepartner zu viel verdient, erhält auch weiterhin keine. Allerdings werden die geltenden Sätze regelmäßig angepasst, zuletzt im Januar 2025. Das heißt, dass die Rentenversicherung regelmäßig die Bedürftigkeit neu prüft. Rentner müssen dafür nichts tun. Die Prüfung geschieht automatisch. 

Das leistet die Grundrente

Die Grundrente gibt es seit Januar 2021 für Rentner, die lange gearbeitet, dabei aber unterdurchschnittlich verdient haben.

Sie stockt die persönliche Rente lediglich auf. Im Schnitt liegt der Aufstockungsbetrag laut Bundesregierung bei 92 Euro, der Höchstbetrag beträgt 499,68 Euro. Laut Bundesverband der Rentenberater ergeben sich mit der Grundrente nach 45 Jahren Arbeit in Vollzeit zu einem Stundenlohn von 12,82 Euro (aktueller Mindestlohn) rund 1.157 Euro Rente. Das Ziel ist, dass Arbeitnehmer im Alter mehr Geld zur Verfügung haben als jemand, der Grundsicherung erhält. 

Anrechenbare Zeiten zur Grundrente

33 anrechenbare Jahre sind nötig, um Grundrente zu erhalten. Zu den anrechenbaren Zeiten gehören: 

  • Arbeitszeit, für die Pflichtbeiträge gezahlt wurde und in denen mindestens 30 Prozent des damaligen Durchschnittseinkommens verdient wurde
  • Kindererziehungszeiten bis zu dessen zehnten Geburtstag
  • Pflege von Angehörigen (ohne Erwerbsabsicht)
  • Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitsgeld, Insolvenzgeld oder ähnliche Leistungen. Zeiten wegen Arbeitslosigkeit zählen allerdings nicht, egal ob Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Bürgergeld. 

Der Grundrentenzuschlag wird aktuell am versteuerten Haushaltseinkommen berechnet. Das heißt, auch wenn ein Partner Anspruch hätte, wird er nicht ausgezahlt, wenn der zweite Partner ein entsprechend hohes Einkommen hat. Ziel ist es, dass kein Ehepartner weniger Geld zur Verfügung hat als ein Sozialhilfeempfänger. 

Nur wer als Ehepaar unter 2242 Euro im Monat Einkommen versteuert, hat einen Anspruch auf Grundrente. Für Alleinstehende gilt der Freibetrag von 1437 Euro. Ein Teil des Einkommens, das die jeweilige Grenze übersteigt, wird zu 60 Prozent angerechnet. Höhere Einkommen ab 1839 Euro für Alleinstehende und 2645 Euro für Paare werden zu 100 Prozent angerechnet. Aktuell erhalten laut Bundesarbeitsministerium 1,3 Millionen Rentner einen Zuschlag. 

Vorinstanzen: 

Sozialgericht Gelsenkirchen, S 10 R 338/22, 23.08.2022
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 18 R 707/22, 30.01.2024

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